Sammlung von Unterstützungsbekundungen mit Online-Sammelsystem

Die Europäische Bürgerinitiative ermöglicht eine Form europaweiter „E-Participation“.
Unterstützungsbekundungen können nicht nur in Papierform, sondern auch online gesammelt werden. Die Europäische Kommission stellt dafür ein zentrales Online-Sammelsystem zur Verfügung, dessen Verwendung jedoch nicht verpflichtend ist.

Als Alternative besteht für bis zum 31. Dezember 2022 registrierte Initiativen weiterhin die Möglichkeit Unterstützungsbekundungen mit einem individuellen Online-Sammelsystem in mehreren oder allen Mitgliedstaaten zu sammeln. Sollen die eingehenden Daten auf österreichischem Hoheitsgebiet gespeichert werden, ist vor dem Sammeln dieser Online-Unterstützungen eine Bescheinigung des Sammelsystems bei der Bundeswahlbehörde zu beantragen. Die Bundeswahlbehörde ist über deren Geschäftsstelle im Bundesministerium für Inneres erreichbar:

Bundeswahlbehörde
p.A. Bundesministerium für Inneres
Abteilung III/S/2 (Wahlangelegenheiten)
Herrengasse 7
1010 Wien
Österreich
E-Mail: wahl@bmi.gv.at
Telefon: +43-1-53126-905203

Eine Organisatorengruppe hat der Bundeswahlbehörde ein Online-Sammelsystem in elektronischer Form samt den erforderlichen Nachweisen, insbesondere technischen Spezifikationen, Betriebs- und Sicherheitskonzepten, vorzulegen. Genaue Vorgaben werden in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1799 der Kommission vom 22. Oktober 2019 zur Festlegung der technischen Spezifikationen für individuelle Online-Sammelsysteme gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Bürgerinitiative genannt.

Die Beantragung der Ausstellung einer Bescheinigung ist nur zulässig, wenn die Bürgerinitiative bei der Kommission gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/788 vom 17. April 2019 registriert worden ist.

Für den Fall, dass keine Bescheinigung ausgestellt wird, hat die Bundeswahlbehörde den Antragsteller hierüber schriftlich zu verständigen. Die Mitgliedstaaten sowie die Kommission sind hierüber ebenfalls unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Für die Überprüfung des Sammelsystems ist ein Monat Zeit. Die Bundeswahlbehörde bedient sich zur Überprüfung einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 des Signaturgesetzes, dem Zentrum für sichere Informationstechnologie (A-SIT) .


BMI Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/S/2, 1010 Wien, Telefon: +43-1-53126-905203Kontakt