Zentrales Melderegister - ZMR

Produkte


Städte Meldewesen Integration (SMI)

Hierbei handelt es sich um eine Replikationstechnologie, die automatisch und sekundenaktuell, die Datenübertragung von zentralen Registern (z.B. dem ZMR) an lokale Datentöpfe (lokale Register) sicherstellt.

Produktblatt (1,8 MB) 

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Standardportal

Das Standardportal wurde in Kooperation zwischen dem Bundesminister für Inneres und der Land-, Forst- und Wasserwirtschaftliche Rechenzentrum GmbH (LFRZ) entsprechend dem österreichischen Portalverbundsprotokoll (PVP) entwickelt. Zielgruppe für ein Standardportal sind alle Organisationen der österreichischen Verwaltung (Bund, Länder, Städte, Gemeinden) sowie auch andere Teilnehmer am Österreichischen Portalverbund wie z.B. Gesellschaften im Eigentum der öffentlichen Verwaltung. Die Aufgabe des Standardportals ist es, den MitarbeiterInnen der Verwaltung einen zentralen Einstiegspunkt für den Zugriff auf interne (der eigenen Behörde) und externe Behördenapplikationen zu ermöglichen.

Produktblatt (1,4 MB) 

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Zugang zum Portalverbund für Behörden

Zugangsform Portalverbund (Zugangsform 2)

Die Behörde betreibt ein eigenes Portal, das einerseits den technischen Zugang zum ZMR gewährleistet und andererseits die Benutzer seiner Organisation im eigenen Bereich verwaltet.

Der Portalbetreiber ist vor Herstellung des Zugangs zum ZMR verpflichtet, einen Test in der dafür vorgesehenen Testumgebung des ZMR zu absolvieren. Hierfür werden vom Betreiber des ZMR (BMI) eigene Testzugangszertifikate ausgestellt.

Die Authentifizierung der Benutzer der Behörde erfolgt im Portal der Behörde.

Zu diesem Zweck hat der Bundesminister für Inneres gemeinsam mit der LFRZ GmbH eine strategiekonforme Portalinfrastruktur mit der Bezeichnung "Standardportal" geschaffen. Diese Lösung ist bereits bei mehr als 25 Organisationen der öffentlichen Verwaltung (z.B. Behörden) im Einsatz.

Zugangsform Portalverbund, wobei sich das Portal bei einem Provider befindet (Zugangsform 3)

Diese Zugangsform entspricht sinngemäß der Zugangsform 2, jedoch befindet sich das Portal zur Zugriffskontrolle in der Verfügung eines von der Behörde dafür beauftragten Providers.

Der Provider muss daher auf dem Antrag ausgewiesen sein und von der Behörde verpflichtet werden, die Portalbetreiberfunktion und die damit verbunden Aufgaben stellvertretend für die Behörde zu übernehmen. Der Provider gilt in diesem Fall als "Dienststelle".

Allfällige Haftungsfragen, die nicht im Bereich des Betreibers des ZMR (bmi) liegen, sind von der antragstellenden Behörde zu verantworten.

Portalverbund

Der Portalverbund ist eine Vertrauensstellung zwischen am E-Government teilnehmenden österreichischen Behörden oder sonstige staatliche Aufgaben besorgende Stellen (siehe Portalverbundvereinbarung in geltender Fassung). Dabei überträgt ein Anwendungsverantwortlicher die Authentifizierung, Autorisierung und die Benutzerverwaltung an eine Teilnehmerorganisation.

Das Portalverbundsystem ermöglicht es den teilnehmenden Organisationen, wechselseitig auf gesicherte Anwendungen zuzugreifen und dabei ihre lokale Benutzerverwaltung auch für externe Anwendungen zu verwenden (siehe Abbildung).

Ein Benutzer aus der Teilnehmerorganisation wird dadurch nur mehr an seinem Stammportal registriert und verwaltet und kann mit einem Sign-On dennoch auf Anwendungen anderer Portale im Verbund zugreifen.

 

Portalverbund.jpg
© BMI

 

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FAQ

Was kostet Behörden eine Abfrage im Zentralen Melderegister?
Die Verwaltungsabgabe für die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR im Wege des Datenfernverkehrs beträgt 1,10 Euro – soweit es sich nicht um die Erfüllung der sich aus § 16a (9) Meldegesetz ergebenden Verpflichtungen handelt (§ 15 (1) Meldegesetz-Durchführungsverordnung).

Wie tritt eine Behörde dem Portalverbund bei?
Der Beitritt erfolgt durch Unterzeichnung der Portalverbundsvereinbarung.

Welche Portallösungen können Behörden erwerben?
Für die öffentliche Verwaltung werden mehrere Lösungen angeboten:

  1. Die strategiekonforme Portalinfrastruktur "Standardportal"
  2. Zugang über Portale anderer Portalverbundteilnehmer
  3. Zugang über PORTAL AUSTRIA, Informationen unter http://www.brz.gv.at/ 

Kann eine Behörde auch Auftragsverarbeiter für den Betrieb eines Portals heranziehen?
Ja, dies ist in der Portalverbundsvereinbarung geregelt: Der Beitritt zur Vereinbarung nach § 1 erfüllt überdies die Funktion einer Dienstleistungsvereinbarung im Sinne des § 48 DSG 2018 über die vorzukehrenden Datensicherheitsmaßnahmen bei der Erbringung jener Leistungen im Portalverbundsystem, hinsichtlich derer ein Teilnehmer als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4 (8) DSGVO für einen anderen Teilnehmer tätig wird.
Portalbetreiber ist gem. § 3 Portalverbundsvereinbarung (Begriffsbestimmungen) jenes Organ eines Teilnehmers bzw. jene von einem Teilnehmer beauftragte Einrichtung, die ein Portal im Portalverbundsystem unterhält.

Stammzahl und bereichsspezifische Personenkennzeichen

Informationen dazu finden sie auf der Stammzahlenregisterbehörde-Website .

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