Zentrales Melderegister - ZMR

E-Government – Vorteile für Bürgerinnen und Bürger

Mit dem in Österreich vollzogenen laufenden Ausbau der Online-Amtswege erledigen immer mehr Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen ihre Behördenkontakte einfach, effizient und unabhängig von Ort und Zeit. Die fortschreitende Digitalisierung und Vernetzung der Verwaltung bietet auch den Behörden immer mehr die Möglichkeit eines effizienten und gesicherten Verwaltungshandelns. Die Grundlage fast aller dieser neuen elektronischen Prozesse ist das Zentrale Melderegister Österreichs (ZMR).

Am 1. März 2004 ist in Österreich das E-Government-Gesetz in Kraft getreten. Die Bürgerkarte und die Handy-Signatur ist als elektronischer Nachweis der eindeutigen Identität eines Einschreiters vorgesehen. Das ZMR ist insofern Kern des E-Governments, als die Bürgerkarte oder Handy-Signatur nur dann aktiviert wird (Personenbindung), wenn die betroffene Person im ZMR oder im Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) eindeutig identifiziert werden kann.

Für die Nutzung der Handy-Signatur ist ein empfangsbereites Mobiltelefon notwendig. Die Handy-Signatur funktioniert mit allen Mobiltelefonen und ist kostenlos.

Für die Bürgerkartenfunktion benötigen Sie ein Kartenlesegerät und eine eine A-Trust Chipkarte (e-card nur noch bis Ende 2019 möglich).

Details zur Aktivierung der Bürgerkarte  können Sie unter oesterreich.gv.at  abrufen.

Informationen zu allen Bürgerverfahren, gegliedert nach Bereichen, gibt auch der elektronische Amtshelfer oesterreich.gv.at.  


Gesetzliche Grundlagen

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Bürgerkarte

Die Bürgerkarte ist gemäß E-Government-Gesetz eine Funktion. Um diese Funktion zu aktivieren muss der/die Bürger/in gegenüber einer Registrierungsstelle seine Identität nachweisen (Personalisierung). Nach Überprüfung der Identität wird vom Zertifizierungsdiensteanbieter eine ZMR-Anfrage gestellt und es wird eine so genannte Stammzahl zurückgeliefert (Personenbindung). Dies bedeutet, dass diese Karte eindeutig an einen bestimmten Personeneintrag im ZMR/ERnP gebunden ist, also an eine bestimmte, eindeutige Identität. Mit der Bürgerkarte kann ein digitaler Identitätsnachweis – unter Zuhilfenahme einer digitalen Signatur – geführt werden. Mittlerweile kann die Funktion Bürgerkarte auch mobil auf dem Handy genutzt werden (Mobile Bürgerkarte). Die Signatur, die mit der Bürgerkarte durchgeführt werden kann, ersetzt die eigenhändige Unterschrift (Signaturgesetz ).

Details zur Bürgerkarte

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Meldepflicht

Jede Bürgerin und jeder Bürger ist verpflichtet, sich bei einer Wohnsitzänderung innerhalb von drei Tagen an der neuen Adresse anzumelden und von der alten Adresse abzumelden.

Gesetzliche Grundlagen:

Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht

§ 2 (1) Meldegesetz Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.

Unterkunft in Wohnungen; Anmeldung

§ 3 (1) Meldegesetz Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.

Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung

§ 4 (1) Meldegesetz Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.

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Meldevorgang

Anmeldung

Zuständigkeit

Die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes oder eines weiteren Wohnsitzes erfolgt bei jener Meldebehörde (Gemeindeamt oder Magistrat), die für den neuen Wohnsitz zuständig ist. Gleichzeitig kann man den bisherigen Wohnsitz abmelden oder als einen weiteren Wohnsitz anmelden. In diesem Fall liegt laut Meldegesetz eine Ummeldung vor.

Notwendige Unterlagen

  • Antragsformular (Meldezettel, vollständig ausgefüllt und vom Unterkunftgeber unterschrieben)
  • Reisepass oder Personalausweis (oder anderer amtlicher Ausweis, z. B. Führerschein, und zusätzlich Staatsbürgerschaftsurkunde)
  • Geburtsurkunde
  • Nachweis über akademischen Grad
  • Wer mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, muss alle Dokumente vorlegen, aus denen diese hervorgehen
  • ausländische Staatsbürger müssen einen Reisepass mitnehmen

Der Bürger erhält einen Ausdruck aus dem ZMR (mit Amtssignatur oder mit Stempel und Unterschrift) als Bestätigung des Meldevorgangs.

Die Anmeldung kann erfolgen:

  • persönlich durch den Meldepflichtigen
  • durch einen Boten
  • oder postalisch

Die Anmeldung ist kostenlos.

Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, muss sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anmelden und innerhalb von drei Tagen abmelden, wenn die Unterkunft aufgegeben wird (§ 2 (1), § 3 (1) und § 4 (1) Meldegesetz).

Gesetzliche Grundlage:

§ 2 (1) Meldegesetz: Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.

Unterkunft in Wohnungen; Anmeldung
§ 3 (1) Meldegesetz: Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.

Abmeldung

§ 4 (1) Meldegesetz: Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.

Folgende Gegebenheiten machen eine Abmeldung bzw. eine Mitteilung an die zuständige Meldebehörde erforderlich:

  • Aufgeben eines Wohnsitzes im Bundesgebiet aufgrund eines Umzugs (kann in der Regel auch die Meldebehörde erledigen, bei der der neue Wohnsitz angemeldet wird) oder Verziehen ins Ausland
  • Tod

Die Abmeldung ist kostenlos.

Die Abmeldung kann erfolgen:

  • persönlich durch den Meldepflichtigen
  • durch einen Boten
  • oder postalisch

Notwendige Unterlagen:

  • Antragsformular (Meldezettel, vollständig ausgefüllt)
  • Identitätsnachweis

Zuständigkeit

Die Abmeldung eines Hauptwohnsitzes erfolgt bei jener Meldebehörde (Gemeindeamt oder Magistrat), in der der bisherige Wohnsitz liegt.

Ausnahme:
Soll gleichzeitig ein Wohnsitz in der vorherigen Gemeinde abgemeldet und in einer anderen Gemeinde ein neuer Wohnsitz angemeldet werden, kann dies in einem Schritt in der neuen Gemeinde erfolgen. Das gilt auch für den Fall, dass aus dem bisherigen Hauptwohnsitz ein Nebenwohnsitz wird und ein neuer Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde begründet wird.

Achtung:
in diesen Ausnahmefällen sind 2 vollständig ausgefüllte Meldezettel notwendig.

Ummeldung

Folgende Änderungen machen eine Ummeldung, d. h. eine An- und gleichzeitige Abmeldung an derselben Adresse, bei der zuständigen Meldebehörde erforderlich:

  1. Änderung der Wohnsitzqualität, z. B. wenn ein Hauptwohnsitz zu einem Nebenwohnsitz wird oder umgekehrt.
  2. Wenn im Ausland Änderungen der Staatsbürgerschaft, des Personenstands, des Namens oder des Geschlechts erfolgen, ist dies der zuständigen Meldebehörde binnen eines Monats mitzuteilen.

Erfolgen die unter Punkt 2 dargestellten Änderungen im Inland, erfolgt der Eintrag im ZMR unmittelbar durch die Behörde, die die Änderung vornimmt. Auch Änderungen des Namens und des Personenstands aufgrund der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft werden unmittelbar von der Bezirksverwaltungsbehörde im ZMR eingetragen.

Die Ummeldung ist kostenlos.

Die Ummeldung kann erfolgen:

  • persönlich durch den Meldepflichtigen
  • durch einen Boten
  • oder postalisch

Notwendige Unterlagen:

  • Antragsformular (Meldezettel, entsprechend vollständig ausgefüllt)
  • amtlicher Lichtbildausweis
  • Geburtsurkunde
  • Urkunde, die den geänderten Sachverhalt bescheinigt (z.B. Heiratsurkunde bei Namensänderung; neue Staatsbürgerschaft etc.)
  • ausländische Staatsbürger: unbedingt Reisepass oder sonstiges Identitätsdokument mitnehmen.

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Meldezettel

Der Meldezettel dient ausschließlich als Formular zur Vornahme der Meldung. Die eingetragenen Daten (Namen, Geburtsort usw.) werden dann im ZMR eingegeben. Die ordnungsgemäße Anmeldung, Abmeldung und Ummeldung wird umgehend mit einem Ausdruck aus dem ZMR bestätigt.

Das Antragsformular (Meldezettel) liegt in allen Gemeinden und magistratischen Bezirksämtern, Bürgerdienst-Büros, Kundendienstzentren und Standesämtern auf.
Auch von verschiedenen Internet-Diensten wie oesterreich.gv.at  kann man das Antragsformular herunterladen und ausdrucken.

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Meldebestätigung

Eine Meldebestätigung über den oder die aufrechten Wohnsitze und/ oder historische Wohnsitze kann  jede Person für sich oder für eine Person für die sie die Meldepflicht trifft, bei jeder Meldebehörde in Österreich beantragen.

Bereits vor dem 1. März 2002 abgemeldete Wohnsitze sind nur im lokalen Melderegister der damals örtlich zuständigen Meldebehörde eingetragen und können nur von jener ausgestellt werden.

Gesetzliche Grundlage: §19 Meldegesetz (MeldeG) in der geltenden Fassung
Meldebestätigung
§ 19 (1) Meldegesetz Die Meldebehörde hat auf Antrag zu bestätigen, dass seit wann und wo der Antragsteller oder ein Mensch, für den ihn die Meldepflicht trifft, angemeldet ist. Auf Antrag hat sich die Meldebestätigung auch auf alle früheren Anmeldungen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen zu beziehen.
§ 19 (2) Meldegesetz Werden Meldebestätigungen gemäß Abs. 1 aus dem Datenbestand des ZMR beantragt, ist jene Meldebehörde zuständig, bei der der Antrag gestellt wird; Meldebestätigungen aus dem lokalen Melderegister sind bei der jeweils örtlich zuständigen Meldebehörde zu beantragen und von dieser zu erteilen.

Notwendige Unterlagen:

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Formloser Antrag
  • Für vergangene/historische Wohnsitze ist eine Begründung erforderlich

Kosten:

  • 14,30 Euro Antragsgebühr (entfällt bei mündlicher Antragstellung)
  • 14,30 Euro Zeugnisgebühr (entfällt, wenn die Meldebestätigung an eine bestimmte Person oder Behörde gerichtet wird – ausgenommen der Antragsteller selbst)
  • 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe bei Abfragen aus dem örtlichen Melderegister
  • 3 Euro Bundesverwaltungsabgabe bei Abfragen aus dem ZMR

Wird eine Anfrage per Post an den Meldeservice gestellt, müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift, aus denen die Identitätsdaten des Antragsstellers hervorgehen, beigelegt sein.

 

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Online Meldebestätigung

Eine Meldebestätigung über den aktuellen Wohnsitz (bzw. wenn derzeit kein aktueller Wohnsitz besteht, dann über den letzten Wohnsitz) kann auch online aus dem Zentralen Melderegister unter Verwendung der Bürgerkarte verlangt und erteilt werden. Diese Meldebestätigung ist mit einer Amtssignatur versehen. Deshalb hat auch ein elektronischer Ausdruck oder eine Kopie die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 20 E-Government-Gesetz).

Für die Meldebestätigung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 3 Euro zu entrichten.

Meldebestätigungen über Meldungen vor dem 1. März 2002 können nur aus dem lokalen Melderegister von der für die damalige Meldung örtlich zuständigen Meldebehörde ausgestellt werden.

Möchten Sie eine Meldebestätigung online einholen, klicken Sie hier.

Hinweis:
Sollte die Internetverbindung nach dem Bezahlvorgang abbrechen, kann die erfolgreich angeforderte und bezahlte Meldebestätigung noch 5 Tage nach diesem Vorgang durch den Wiedereinstieg auf der Serviceseite abgeholt beziehungswesie lokal gespeichert und verwendet werden.

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Meldeauskunft

Jede Person hat die Möglichkeit, gegen Nachweis der Identität die Erteilung einer Meldeauskunft zu verlangen, gleichgültig, ob es sich um einen österreichischen Staatsbürger oder einen Fremden handelt (§ 18 (1) Meldegesetz).

Die zuständige Meldebehörde ist jene, wo der Antragsteller Wohnsitz (Sitz) oder Aufenthalt hat.

Notwendige Unterlagen:

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Formloser Antrag

Für Abfragen aus dem örtlichen Melderegister: 

  • Vor- und Familienname der gesuchten Person
  • Weiteres Kriterium: frühere oder letzte Adresse bzw. ZMR-Zahl, bPK, Geburtsdatum, Geburtsort oder Staatsangehörigkeit der gesuchten Person

Für Abfragen aus dem Zentralen Melderegister: 

  • Vor- und Familienname der gesuchten Person
  • Mindestens ein weiteres Kriterium: frühere oder letzte Adresse bzw. ZMR-Zahl, bPK, Geburtsdatum, Geburtsort oder Staatsangehörigkeit der gesuchten Person

Kosten:

  • 14,30 Euro Antragsgebühr (entfällt bei mündlicher Antragstellung)
  • 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe bei Abfragen aus dem örtlichen Melderegister
  • 3,30 Euro Bundesverwaltungsabgabe bei Abfragen aus dem ZMR

Die Gebühr und die Verwaltungsabgaben sind auch zu entrichten, wenn die Abfrage ergebnislos war.

Wird eine Anfrage per Post an den Meldeservice gestellt, müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift, aus denen die Identitätsdaten des Antragsstellers hervorgehen, beigelegt sein.

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Online Meldeauskunft

Gemäß § 18 (1a) Meldegesetz kann eine Meldeauskunft im Datenfernverkehr aus dem Zentralen Melderegister unter Verwendung der Bürgerkarte verlangt und erteilt werden.

Für diese Meldeauskunft ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 3,30 € zu entrichten.

Folgende Daten von der gesuchten Person sind mindestens erforderlich: 

  • Vor- und Familienname
  • Ein zusätzliches Merkmal, um die Person eindeutig identifizieren zu können (zum Beispiel bPK, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit oder frühere Adresse)

Kostenpflichtig sind auch Abfragen, die kein Ergebnis liefern, wenn also die Person nicht gefunden wurde. Es sollten daher die Suchkriterien und die genaue Schreibweise überprüft werden.

Meldebestätigungen über Meldungen vor dem 1. März 2002 können nur aus dem lokalen Melderegister von der für die damalige Meldung örtlich zuständigen Meldebehörde ausgestellt werden.

Wenn Sie eine Meldeauskunft online einholen möchten, klicken Sie hier.

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Online Abmeldung

Gemäß § 4 (2a) Meldegesetz (in Verbindung mit § 18 Meldegesetz-Durchführungsverordnung) ist es möglich, einen Wohnsitz online mit der Bürgerkarte abzumelden.

Wenn Sie über eine Bürgerkarte verfügen (bürgerkartentaugliche Chipkarte oder Mobiltelefon mit Handy-Signatur), können Sie jeden Wohnsitz online im Zentralen Melderegister (ZMR) abmelden.
Die Gemeinde, in deren Gebiet sich der abgemeldete Wohnsitz befindet, wird über das ZMR verständigt; Sie müssen diesbezüglich nichts mehr unternehmen.
Die Abmeldung online können Sie nur für sich selbst durchführen; die Abmeldung von Minderjährigen, für die Sie vertretungsbefugt sind, ist online nicht möglich.

Falls Sie einen abgemeldeten Wohnsitz wieder anmelden möchten, müssen Sie wieder zur Meldebehörde, in deren Gebiet sich der Wohnsitz befindet.

Wenn Sie eine Wohnsitzabmeldung online durchführen möchten, klicken Sie bitte hier.

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Wohnsitzummeldung (Wohnsitzänderung) über Digitales Amtsservice

Gemäß § 3 (1a) Meldegesetz ist es möglich, einen Hauptwohnsitz mit der Bürgerkarte umzumelden.
Mit der digitalen An-/Abmeldung können Sie Ihren neuen Hauptwohnsitz an- sowie Ihren alten Hauptwohnsitz abmelden. Für Ihre eigenen minderjährigen Kinder am gleichen Wohnsitz können Sie diese Meldung gleich miterledigen.
Voraussetzungen für die Nutzung sind:

  • Handy-Signatur
  • Volljährigkeit
  • Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft
  • Aktueller Hauptwohnsitz in Österreich

Achtung

  • Bei missbräuchlicher Verwendung dieses Services droht eine Verwaltungsstrafe.
  • Die Ummeldung hat rechtliche Konsequenzen, wie z.B. Kfz-Zulassung, Personenstandsregister, GIS, usw.

Wenn Sie eine Wohnsitzummeldung  online durchführen möchten, klicken Sie bitte auf den Link.

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