Zentrales Melderegister - ZMR

Behörden 

Überblick

Das Zentrale Melderegister (ZMR) ist die Grundlage für viele Aufgaben der öffentlichen Verwaltung – es ist das führende Verwaltungsregister Österreichs. Nach einer Entwicklungszeit von nur acht Monaten waren zum geplanten Zeitpunkt am 17. Mai 2001 alle 2.093 Städte und Gemeinden Österreichs online mit dem ZMR verbunden. Am 1. März 2002 startete der Echtbetrieb des Zentralen Melderegisters.

Es ist somit gelungen, sämtliche Wohnsitzdaten aller in Österreich gemeldeten Personen zentral und österreichweit verfügbar zu speichern und online zu verwalten. Somit konnte sich das ZMR rasch als Drehpunkt für die elektronische Verwaltung etablieren. Sämtliche Meldedaten werden von den Meldebehörden, Standesämtern und Staatsbürgerschaftsstellen der Städte und Gemeinden Österreichs verwaltet, online aktualisiert und somit sofort im ZMR für Abfragen zur Verfügung gestellt.

Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbänden und den Sozialversicherungsträgern auf deren Verlangen eine Abfrage im Zentralen Melderegister zu eröffnen (siehe §16a (4) MeldeG). Die Behörde beantragt im formlosen schriftlichen Wege den Zugang zum ZMR. Dieser Antrag ist an den Bundesminister für Inneres, Abteilung IV/DDS/9, 1010 Wien, Herrengasse 7, BMI-IV-DDS-9@bmi.gv.at unter Angabe der Rechtsgrundlagen, wonach der Antragsteller eine Behörde ist und den Zugang ausschließlich für diesen behördlichen Zweck benötigt, zu richten.


Informationen

Rechtsgrundlage

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Zugang und Betrieb

Zugangsmöglichkeiten

Zugangsform Portalverbund (Zugangsform 2)

Die Behörde betreibt ein eigenes Portal, das einerseits den technischen Zugang zum ZMR gewährleistet und andererseits die Benutzer seiner Organisation im eigenen Bereich verwaltet.

Der Portalbetreiber ist vor Herstellung des Zugangs zum ZMR verpflichtet, einen Test in der dafür vorgesehenen Testumgebung des ZMR zu absolvieren. Hierfür werden vom Betreiber des ZMR (BMI) eigene Testzugangszertifikate ausgestellt.

Die Authentifizierung der Benutzer der Behörde erfolgt im Portal der Behörde.

Zu diesem Zweck hat der Bundesminister für Inneres gemeinsam mit der LFRZ GmbH eine strategiekonforme Portalinfrastruktur mit der Bezeichnung "Standardportal" geschaffen. Diese Lösung ist bereits bei mehr als 25 Organisationen der öffentlichen Verwaltung (z.B. Behörden) im Einsatz.

Zugangsform Portalverbund, wobei sich das Portal bei einem Provider befindet (Zugangsform 3)

Diese Zugangsform entspricht sinngemäß der Zugangsform 2, jedoch befindet sich das Portal zur Zugriffskontrolle in der Verfügung eines von der Behörde dafür beauftragten Providers.

Der Provider muss daher auf dem Antrag ausgewiesen sein und von der Behörde verpflichtet werden, die Portalbetreiberfunktion und die damit verbunden Aufgaben stellvertretend für die Behörde zu übernehmen. Der Provider gilt in diesem Fall als "Dienststelle".

Allfällige Haftungsfragen, die nicht im Bereich des Betreibers des ZMR (bmi) liegen, sind von der antragstellenden Behörde zu verantworten.

Portalverbund

Der Portalverbund ist eine Vertrauensstellung zwischen am E-Government teilnehmenden österreichischen Behörden oder sonstige staatliche Aufgaben besorgende Stellen (siehe Portalverbundvereinbarung in geltender Fassung). Dabei überträgt ein Anwendungsverantwortlicher die Authentifizierung, Autorisierung und die Benutzerverwaltung an eine Teilnehmerorganisation.

Das Portalverbundsystem ermöglicht es den teilnehmenden Organisationen, wechselseitig auf gesicherte Anwendungen zuzugreifen und dabei ihre lokale Benutzerverwaltung auch für externe Anwendungen zu verwenden (siehe Abbildung).

Ein Benutzer aus der Teilnehmerorganisation wird dadurch nur mehr an seinem Stammportal registriert und verwaltet und kann mit einem Sign-On dennoch auf Anwendungen anderer Portale im Verbund zugreifen.

Die Grafik des Portalverbundsystems

 

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FAQ

Was kostet Behörden eine Abfrage im Zentralen Melderegister?

Die Verwaltungsabgabe für die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR im Wege des Datenfernverkehrs beträgt 1,10 Euro – soweit es sich nicht um die Erfüllung der sich aus § 16a (9) Meldegesetz ergebenden Verpflichtungen handelt (§ 15 (1) Meldegesetz-Durchführungsverordnung).

Wie tritt eine Behörde dem Portalverbund bei?

Der Beitritt erfolgt durch Unterzeichnung der Portalverbundsvereinbarung.

Welche Portallösungen können Behörden erwerben?

Für die öffentliche Verwaltung werden mehrere Lösungen angeboten:

  • a) Die strategiekonforme Portalinfrastruktur "Standardportal"
  • b) Zugang über Portale anderer Portalverbundteilnehmer
  • c) Zugang über PORTAL AUSTRIA, Informationen unter http://www.brz.gv.at/ 

Kann eine Behörde auch Auftragsverarbeiter für den Betrieb eines Portals heranziehen?

Ja, dies ist in der Portalverbundsvereinbarung geregelt: Der Beitritt zur Vereinbarung nach § 1 erfüllt überdies die Funktion einer Dienstleistungsvereinbarung im Sinne des § 48 DSG 2018 über die vorzukehrenden Datensicherheitsmaßnahmen bei der Erbringung jener Leistungen im Portalverbundsystem, hinsichtlich derer ein Teilnehmer als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4 (8) DSGVO für einen anderen Teilnehmer tätig wird.
Portalbetreiber ist gem. § 3 Portalverbundsvereinbarung (Begriffsbestimmungen) jenes Organ eines Teilnehmers bzw. jene von einem Teilnehmer beauftragte Einrichtung, die ein Portal im Portalverbundsystem unterhält.

Stammzahl und bereichsspezifische Personenkennzeichen

Informationen dazu finden sie auf der Stammzahlenregisterbehörde-Website.

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