Volksbegehren "Atomfreies Europa"

(10. bis 17. Juni 2003)

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Einleitungsantrag und Begründung

Der Bundesminister für Inneres hat am 25. März 2003 einem Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren mit der Bezeichnung

Volksbegehren "Atomfreies Europa"

stattgegeben; gleichzeitig hat er hierzu festgelegt:

Beginn des Eintragungszeitraumes: 10. Juni 2003
Ende des Eintragungszeitraumes: 17. Juni 2003
Stichtag: 6. Mai 2003

Das Volksbegehren hat folgenden Wortlaut:

Der Nationalrat wolle durch verfassungsgesetzliche Maßnahmen sicherstellen, dass die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung verpflichtet sind, sich bei Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen Union für einen Ausstieg der EU-Mitgliedstaaten aus der Kernenergienutzung einzusetzen.

Folgende Ziele sollen jedenfalls von der Verwendungspflicht erfasst sein:

  • Europaweiter Ausstieg aus der Kernenergienutzung;
  • Kein Neubau von Kernkraftwerken in den EU-Mitgliedstaaten;
  • Keine weiteren Förderungen für die Kernenergienutzung in der EU.

Dem Antrag war folgende Begründung angeschlossen:

a) Ausgangslage

Durch das Atom-BVG1 wurde die von breitem gesellschaftlichen Konsens getragene Grundsatzentscheidung Österreichs gegen die militärische und friedliche Nutzung der Kernenergie auch verfassungsrechtlich verankert. Hingegen stellt sich die Rechts- und Faktenlage in den übrigen aktuellen und potentiellen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anders dar.

Zwar sind sieben EU-Mitgliedstaaten (Dänemark, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Österreich und Portugal) nie in die Kernenergienutzung ein- bzw. bereits wieder ausgestiegen. Doch die übrigen acht Staaten betreiben zur Zeit KKWs, die im Jahr 2000 ca. 15 % des gesamten gemeinschaftlichen Energiebedarfs decken. Fünf davon haben den Ausstieg beschlossen oder angekündigt (Belgien, Deutschland, Niederlande, Schweden und Spanien), während drei Mitgliedstaaten (Großbritannien, Finnland und Frankreich) dies auf absehbare Zeit nicht beabsichtigen. Von den zwölf Beitrittskandidaten, mit denen zur Zeit Verhandlungen über eine Aufnahme in die EU laufen bzw. gerade Beitrittsverträge abgeschlossen werden, betreiben sieben KKWs (Bulgarien, Litauen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn).

Durch einschlägige Zwischenfälle wird immer wieder die grenzüberschreitende Dimension der Folgen von Zwischen- und Störfällen im Zusammenhang mit der (friedlichen) Nutzung der Kernenergie vor Augen geführt. Daraus erwachsende Emissionen machen nicht an den Staatsgrenzen halt.

Aus diesem Grunde muss auf europäischer Ebene eine rechtlich verbindliche Weichenstellung zu einem "atomfreien Europa" – worunter im Folgenden der zumindest mittelfristige Ausstieg aus der Kernenergienutzung (durch den Genehmigungsstopp für neue Anlagen und die Festlegung verbindlicher Stilllegungstermine) verstanden sei – vorgenommen werden.

b) Inhalt des Volksbegehrens

Mit dem vorliegenden Volksbegehren wird eine Verfassungsänderung angestrebt, durch die die österreichischen Vertreter2 im Rat, dem Hauptrechtsetzungsorgan im Verbund der Gemeinschaftsrechtsordnung, zu einem dahingehenden Wirken im Rat verpflichtet werden.

Die Europäische Gemeinschaft hat durch Art. 174 in Verbindung mit Art. 175 Abs. 2 EG-Vertrag über die Umweltpolitik die Kompetenz, den Ausstieg der Mitgliedstaaten aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie verbindlich zu beschließen. Ein solcher Beschluss wäre auf Vorschlag der Kommission vom Rat einstimmig zu fassen.

Nach geltender Verfassungsrechtslage (Art. 23e B-VG) kann der Nationalrat von Fall zu Fall den österreichischen Vertreter im Rat durch Stellungnahme zu einem Eintreten für einen EU-weiten Ausstieg aus der Kernenergienutzung verpflichten. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung kann davon aber aus "zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen" abweichen.

Mit dem vorliegenden Volksbegehren wird die Schaffung einer Verfassungsnorm angestrebt, die die österreichischen Ratsmitglieder mit Verhaltensanordnungen zugunsten eines EU-weiten Ausstiegs aus der Kernenergienutzung im Rahmen der Verhandlungen im Rat versieht, also eine dahingehende Verwendungspflicht generell-abstrakt normiert.

Im Gegensatz zu Anordnungen im Einzelfall durch den Nationalrat gemäß Art. 23e B-VG soll es dem österreichischen Ratsmitglied dabei nicht möglich sein, aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen von dieser Verpflichtung abzuweichen.

Gemeinschaftsrechtlich (vor allem im Hinblick auf die in Art. 10 EG-Vertrag enthaltene Solidaritätsverpflichtung der Mitgliedstaaten) ist diese Bindung der österreichischen Vertreter im Rat mit Verhaltensanordnungen zugunsten eines EU-weiten Ausstiegs aus der Kernenergienutzung durchaus möglich.

Die Mitglieder des Rates agieren in diesem Gemeinschaftsorgan als "Vertreter ihrer Mitgliedstaaten" (Art. 203 EG-Vertrag). Da es dem nationalen Verfassungsrecht nicht verwehrt sein kann, dieses Vertretungsverhältnis zwischen Mitgliedstaat und zuständigem Bundesminister als Vertreter dieses Mitgliedstaates – und eben nicht als Träger eines freien Mandats – näher auszugestalten, ist auch eine generell-abstrakte strikte Bindung gemeinschaftsrechtlich zulässig3.

Gemeinschaftsrechtlich unzulässig wäre lediglich eine generell-abstrakte Norm (aber auch eine politische Maxime), die eine Obstruktion sämtlicher einstimmiger Ratsbeschlüsse bis zur Erreichung eines bestimmten Zieles anordnete. Diesfalls würden wegen der Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Rates durch Lähmung seiner Entscheidungsprozesse Loyalitätspflichten aus dem EG-Vertrag verletzt. Dies ist mit dem hier gewählten Modell jedoch nicht der Fall. Eine Unterstützung erfährt die (indirekte) Beteiligung der nationalen Rechtserzeugungsorgane am Entscheidungsprozess im Rat in einem dem Vertrag von Amsterdam beigefügten "Protokoll über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union". In der Präambel dieses Protokolls, das gemäß Art. 311 EG-Vertrag zum Bestandteil dieses Vertrages wird, ist ausgeführt, dass "die Kontrolle der jeweiligen Regierungen durch die einzelstaatlichen Parlamente hinsichtlich der Tätigkeiten der Union Sache der besonderen verfassungsrechtlichen Gestaltung und Praxis jedes Mitgliedstaates ist".

Zudem wird mit diesem Volksbegehren die Verpflichtung der zuständigen Mitglieder der Bundesregierung angestrebt, für die Integrierung des Euratom-Vertrages in den EG-Vertrag einzutreten. Mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vom 25. März 1957 (Euratom-Vertrag) wurde eine internationale Organisation zur Kontrolle und Koordinierung im Bereich der zivilen Nuklearwirtschaft mit der Aufgabe der gemeinschaftlichen Förderung der Kernenergieproduktion errichtet. Der Euratom-Vertrag ist dabei als lex specialis zum EG-Vertrag konzipiert. Damit erhebt der EG-Vertrag keinen Regelungsanspruch, soweit Sachbereiche im Euratom-Vertrag geregelt sind. Dies betrifft u.a. das Wettbewerbsrecht. Der Euratom-Vertrag weist in diesem Bereich kein den Kartell und Beihilfenregeln des EG-Vertrags vergleichbares Regime auf.

Die Integrierung des Euratom-Vertrages in den EG-Vertrag mit der damit verbundenen Unterstellung der von diesem Vertrag erfassten Industriezweige unter die Wettbewerbsregeln des Letzteren wäre eine so genannte Primärrechtsänderung. Diese Verwendungspflicht der österreichischen Bundesregierung bzw. ihrer Mitglieder bezieht sich folglich auf ein entsprechendes Agieren im Rahmen einer Regierungskonferenz zur (einstimmigen) Änderung der Gründungsverträge.

All diese Zwecke könnten durch folgende legistische Ausgestaltung erzielt werden:

Der Nationalrat möge beschließen:

Das Bundesverfassungsgesetz für ein atomfreies Österreich (BGBl. I 1999/149) wird wie folgt geändert:

Nach § 2 wird folgender neuer § 2a eingefügt:

§ 2a

(1) Die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung sind verpflichtet, sich bei Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen Union für einen Ausstieg der EU-Mitgliedstaaten aus der Kernenergie einzusetzen.

(2) Diese Pflicht bezieht sich insbesondere

a) auf das Erwirken von Rechtsakten der Europäischen Union, welche vorsehen, dass Anlagen, die dem Zweck der Energiegewinnung durch Kernspaltung oder –fusion dienen, in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht mehr errichtet werden und sofern solche bereits bestehen, nicht in Betrieb genommen bzw. wieder außer Betrieb gestellt werden;

b) auf das Erwirken der Auflösung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vom 25. März 1957 (EURATOM-Vertrag) und Unterstellung der von diesem Vertrag erfassten Industriezweige unter die Wettbewerbsregeln des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 (EG-Vertrag);

(c) auf das Erwirken einer einheitlichen Atomhaftungsrichtlinie nach dem Vorbild des Atomhaftungsgesetz 1999.

(3) Die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung dürfen bei Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen Union ihre Zustimmung zu Beschlüssen, die dem Ziel des europaweiten Atomausstiegs entgegenstehen, nicht erteilen.

Dies umfasst insbesondere Forschungsprogramme im Bereich der Kernspaltung und –fusion und der Entwicklung neuer Reaktorkonzepte, sowie die Mittel- und Kreditvergabe für die Fertigstellung oder Laufzeitverlängerung von Kernkraftwerken.

Zur Absicherung der Einhaltung der den zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung auferlegten Verwendungspflicht könnten die parlamentarischen Kontrollrechte wie folgt erweitert werden:

Art. 142 Abs. 2 lit. c B-VG sieht derzeit vor, dass ein österreichisches Ratsmitglied vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) wegen Gesetzesverletzung4 rechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.

Nach geltendem Recht ist dabei in Angelegenheiten der Bundesgesetzgebung nur der Nationalrat (mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder5) antragslegitimiert.

Eine sinnvolle Änderung, die aus Gründen des Ausschlusses sachlich nicht gerechtfertigter Differenzierungen auch Art. 142 Abs. 2 lit. b B-VG mit umfassen müsste, könnte auf den Ausbau demokratischer Kontrollrechte abzielen.

Zum Einen könnte das Recht zur Ministeranklage zu einem Recht der (qualifizierten) parlamentarischen Minderheit werden. Dies ist – im Gegensatz zum Misstrauensantrag, der selbstredend ein Mehrheitsrecht bleiben muss – als Stärkung oppositioneller Kontrollrechte vertretbar, hat doch schließlich mit dem VfGH ein unabhängiges Gericht in einem ordentlichen Verfahren über die Frage des Vorliegens schuldhafter Rechtsverletzungen des Amtsträgers zu entscheiden.

Zum Anderen könnte auch dem Volk die Möglichkeit eingeräumt werden, an den Nationalrat den Antrag zu stellen, eine Ministeranklage zu erheben. Da damit, ähnlich wie beim Institut des Volksbegehrens, keine Bindungswirkung für den Nationalrat hergestellt wird, bleibt durch diese systemkonforme Entwicklung das repräsentativ-demokratische Prinzip der Bundesverfassung unangetastet. Vielmehr kann diese Möglichkeit als ein Schritt zur Verwirklichung des Anliegens des Ausbaus der direkten Demokratie im Rahmen eines durch alle im Parlament vertretenen Parteien regelmäßig angekündigten umfassenderen Demokratiepakets verstanden werden.

Folgende legistische Ausgestaltung wäre dabei denkbar:

Der Nationalrat möge beschließen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz wird wie folgt geändert:

1. In Art. 142 Abs. 2 lit. b) und c) wird die Wortfolge "durch Beschluss des Nationalrates" ersetzt durch die Wortfolge „durch Beschluss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates“.

2. In Art. 142 wird nach Abs. 2 folgender neuer Abs. 3 eingefügt:

"(3) jeder von 100.000 Stimmberechtigten gestellte Antrag auf Erhebung einer Anklage gemäß Abs. 2 lit. b und c ist von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen. Das Nähere wird durch Bundesgesetz bestimmt."

3. In Art. 142 erhalten die Abs. 3 bis 5 die Bezeichnung 4 bis 6.

c) Formale Vorgehensweise

Eine Volksabstimmung über das vorliegende Volksbegehren wäre nicht zwingend vorgeschrieben. Da aber durch eine Abstimmung der demokratische Souverän, das Volk, unmittelbar und direkt eine materielle Entscheidung trifft – unter Ausschaltung aller intermediären Einrichtungen wie Parlament, Regierung, Parteien und Verbände – kommt dem durch Volksabstimmung getroffenen Beschluss ein besonders hoher demokratischer Stellenwert zu. Somit wäre es ungeachtet der für vorliegende Verfassungsänderung ohnehin erforderlichen breiten parlamentarischen Mehrheit sinnvoll, diese verfassungsrechtlichen Handlungsaufträge einer Volksabstimmung zu unterziehen, weil sie dadurch das höchtsmögliche politische Gewicht erhalten und als direktdemokratisches Votum der österreichischen Bevölkerung den österreichischen Ratsmitgliedern ein stärkeres Mandat verleihen als "nur" die verfassungsrechtliche Rückendeckung.

Und zieht man in Betracht, dass die für ein erfolgreiches Volksbegehren erforderlichen 100.000 Stimmberechtigten nur eine Minderheit des Gesamtvolkes darstellen, und überdies jene, die das Volksbegehren ablehnen, im Verfahren zu dessen Zustandekommen gar nicht in Erscheinung treten, so vermag erst das Plebiszit (zusätzlich zur erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit im Nationalrat) diese Grundsatzentscheidung auf breitestmöglicher Basis zu legitimieren.

Materiell handelt es sich bei vorliegender Gesetzesinitiative um den Vorschlag zu einer Teiländerung der Bundesverfassung im Sinne des Art. 44 Abs. 3 B-VG. In solchem Falle kann, "wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlangt wird", ein fakultatives Verfassungsreferendum durchgeführt werden. Dieses Verlangen ist in vorliegendem Falle zur Herbeiführung einer Volksabstimmung nicht erforderlich, es wird durch die Zustimmung des Nationalrates zu Art. III des vorliegenden Gesetzesantrags substituiert.6

Die Billigung des Gesetzesbeschlusses in der Volksabstimmung bewirkt im Übrigen keine Rangerhöhung, die Teiländerung der Verfassung wird dadurch nicht zur Gesamtänderung.

Bevollmächtigter:

Mag. Erwin MAYER, Angestellter

Als Stellvertreter(innen) des Bevollmächtigten wurden nominiert:

Mag. Susanne FROMMWALD, Angestellte

Dr. Bernhard DRUMEL, Angestellter

Dipl.-Ing. Herwig SCHUSTER, Angestellter

Dipl.-Ing. Bettina URBANEK, Angestellte

1 Bundesverfassungsgesetz für ein atomfreies Österreich (BGBl. I 1999/149).
2 Männliche Endungen sollen im Folgenden immer als geschlechtsneutral verstanden werden.
3 Vgl. Schäffer, Österreichs Beteiligung an der Willensbildung in der EU, insbesondere an der europäischen Rechtsetzung, in: ZÖR 1996, S. 3 ff. (s. 70 f.); Bleckman, Europarecht6 (Köln 1997), S. 101; Öhlinger, Art. 23e B-VG, in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Kommentar zum B-VG (Wien 1999), Rn. 18.
4 Darunter ist die Verletzung sowohl von einfachen als auch von Verfassungsgesetzen zu verstehen. Vgl. Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung (Wien 1977), S. 482.
5 Vgl. Art. 31 i.V.m. Art. 76 Abs. 2 B-VG.
6 Vgl. diese Möglichkeit bei Merli, Art. 41/2 B-VG, in: Korinek/Holoubek (Hrsg.), Kommentar zum B-VG (Wien 1999), Rn. 15 f. ("Bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen zulässig sind aber Volksbegehren auf Erlassung von (Verfassungs-)Gesetzen, die derartige Akte, etwa den Beschluss, eine Volksabstimmung oder eine Volksbefragung zu einem bestimmten Thema abzuhalten, ersetzen").

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Endgültiges Ergebnis

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Bundesgebiet  

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BURGENLAND 215.545 21 4.462 250 2,19 % 4.712
KÄRNTEN  422.365  9  4.114  271  1,04 % 4.385
NIEDERÖSTERREICH  1,164.253  91 27.753 1.982 2,55 % 29.735
OBERÖSTERREICH 1,008.330 53 21.240 2.874 2,39 % 24.114
SALZBURG 360.332 13 7.330 547 2,19 % 7.877
STEIERMARK 914.002 62 13.411 958 1,57 % 14.369
TIROL 479.660 29 6.463 449 1,44 % 6.912
VORARLBERG 236.950 78 6.526 887 3,13 % 7.413
WIEN  1,100.805  5  30.906  1.349 2,93 % 32.255
ÖSTERREICH  5,902.242  361  122.205 9.567 2,23 % 131.772

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Präsentationsgrafik
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Burgenland

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FREISTADT EISENSTADT 8.901 0 271 32 3,40 % 303
FREISTADT RUST 1.401 0 55 10 4,64 % 65
EISENSTADT UMGEBUNG 30.050 3 752 43 2,65 % 795
GÜSSING 21.396 7 378 8 1,80 % 386
JENNERSDORF 14.169 3 221 22 1,72 % 243
MATTERSBURG 28.369 2 661 37 2,46 % 698
NEUSIEDL AM SEE 39.557 1 709 11 1,82 % 720
OBERPULLENDORF 30.000 2 791 57 2,83 % 848
OBERWART 41.702 3 624 30 1,57 % 654
BURGENLAND 215.545 21 4.462 250 2,19 % 4.712 

Kärnten

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+ UE
KLAGENFURT STADT 69.355 2 743 41 1,13 % 784
VILLACH STADT 42.486 0 396 17 0,97 % 413
FELDKIRCHEN 22.475 2 218 11 1,02 % 229
HERMAGOR 14.894 0 165 16 1,22 % 181
KLAGENFURT LAND 43.302 1 442 23 1,07 % 465
SANKT VEIT AN DER GLAN 44.344 0 493 19 1,15 % 512
SPITTAL AN DER DRAU 60.799 2 660 72 1,20 % 732
VILLACH LAND 48.796 1 518 20 1,10 % 538
VÖLKERMARKT 33.013 1 282 20 0,91 % 302
WOLFSBERG 42.901 0 197 32 0,53 % 229
KÄRNTEN 422.365 9 4.114 271 1,04 % 4.385

Niederösterreich

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+ UE
KREMS AN DER DONAU STADT 17.788 0 262 30 1,64 % 292
SANKT PÖLTEN STADT 36.987 0 796 47 2,28 % 843
WAIDHOFEN AN DER YBBS 8.855 0 143 11 1,74 % 154
WIENER NEUSTADT STADT 28.172 0 647 26 2,39 % 673
AMSTETTEN 81.760 10 1.745 134 2,30 % 1.879
BADEN 91.020 4 2.152 117 2,49 % 2.269
BRUCK AN DER LEITHA 30.400 7 634 33 2,19 % 667
GÄNSERNDORF 68.441 5 1.586 80 2,43 % 1.666
GMÜND 31.224 2 737 53 2,53 % 790
HOLLABRUNN 38.691 2 753 60 2,10 % 813
HORN 24.771 2 527 32 2,26 % 559
KORNEUBURG 52.079 6 1.283 111 2,68 % 1.394
KREMS AN DER DONAU LAND 42.225 2 778 33 1,92 % 811
LILIENFELD 20.291 1 466 17 2,38 % 483
MELK 56.667 8 1.375 105 2,61 % 1.480
MISTELBACH 55.506 5 1.315 121 2,59 % 1.436
MÖDLING 79.607 8 2.332 208 3,19 % 2.540
NEUNKIRCHEN 65.069 7 1.373 52 2,19 % 1.425
SANKT PÖLTEN LAND 69.610 5 1.942 134 2,98 % 2.076
SCHEIBBS 31.021 3 945 67 3,26 % 1.012
TULLN 48.337 2 1.001 48 2,34 % 1.133
WAIDHOFEN AN DER THAYA 21.971 1 552 132 2,73 % 600
WIENER NEUSTADT LAND 53.219 4 1.225 73 2,44 % 1.298
WIEN UMGEBUNG 75.811 7 1.982 196 2,87 % 2.178
ZWETTL 34.731 0 1.202 62 3,64 % 1.264
NIEDERÖSTERREICH 1,164.253 91 27.753 1.982 2,55 % 29.735 

Oberösterreich

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LINZ STADT

135.870 0 1.990 217 1,62 % 2.207
STEYR STADT 28.024 0 581 52 2,26 % 633
WELS STADT 38.963 1 594 43 1,63 % 637
BRAUNAU AM INN 68.823 6 1.347 102 2,11 % 1.449
EFERDING 22.692 0 436 21 2,01 % 457
FREISTADT 47.496 2  1.959 293 4,74 %  2.252
GMUNDEN 73.012 2  1.307  124 1,96 % 1.431
GRIESKIRCHEN 45.698 2 1.006 97 2,41 % 1.103
KIRCHDORF AN DER KREMS 39.770  3 757 44 2,01 % 801
LINZ LAND 94.837  1  1.817 98 2,02 %  1.915
PERG 46.790 5 1.140 79 2,61 % 1.219
RIED IM INNKREIS 42.724 2 940  81 2,39 % 1.021
ROHRBACH 42.363 8 835 807 3,88 %  1.642
SCHÄRDING 41.440 3 724 60 1,89 % 784
STEYR LAND 43.146 2 1.024  117 2,64 %  1.141
URFAHR UMGEBUNG 58.843 10 1.756 395 3,66 % 2.151
VÖCKLABRUCK 91.791 3 1.960 150 2,30 % 2.110
WELS LAND 46.048 3 1.067  94  2,52 % 1.161
OBERÖSTERREICH 1,008.330 53 21.240 2.874 2,39 % 24.114 

Salzburg

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+ UE
SALZBURG STADT 98.198   2.957 139 3,15 % 3.096
HALLEIN 37.733   3   609 27 1,69 % 636
SALZBURG UMGEBUNG 96.854 5  2.100 249 2,43 % 2.349
SANKT JOHANN IM PONGAU 53.135 1 736  61  1,50 % 797
TAMSWEG 15.627 0 206 12 1,40 % 218
ZELL AM SEE 58.785 4 722 59 1,33 %  781
SALZBURG 360.332 13 7.330 547 2,19 % 7.877 

Steiermark

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Eintragungen
gültige
Eintragungen
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in % (brutto)
gültige
Eintragungen
+ UE
GRAZ STADT 177.018 0 2.342 132 1,40 % 2.474
BRUCK AN DER MUR 50.249 5 919 29 1,89 %  948
DEUTSCHLANDSBERG 47.651 4 725 121 1,78 % 846
FELDBACH 51.778 7 578 41 1,20 % 619
FÜRSTENFELD 17.690 2  255 33 1,63 % 288
GRAZ UMGEBUNG 101.835 15 1.560 126 1,66 % 1.686
HARTBERG 51.570 1 611 32  1,25 % 643
JUDENBURG 37.148 4 518 44 1,51 % 562
KNITTELFELD 22.734 0  300 22 1,42 % 322
LEIBNITZ 57.698 2 706 26 1,27 % 732
LEOBEN 53.168 2 791 48 1,58 %  839
LIEZEN 61.445  2 1.023 70 1,78 % 1.093
MÜRZZUSCHLAG 33.750 5  657 38 2,06 % 695
MURAU 23.145 3 491 42 2,30 % 533
RADKERSBURG 18.516  1 174 16 1,03 % 190
VOITSBERG 42.522  1 494 27 1,23 % 521
WEIZ 66.085 8 1.267 111  2,09 % 1.378
STEIERMARK 914.002 62 13.411 958  1,57 % 14.369 

Tirol

Gebiet Stimm-
berechtigte
ungültige
Eintragungen
gültige
Eintragungen
Unter-
stützungs-
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Stimm-
beteiligung
in % (brutto)
gültige
Eintragungen
+ UE
INNSBRUCK STADT 81.980 0 1.210 92 1,59 % 1.302
IMST 37.189  0 287 27 0,84 % 314
INNSBRUCK LAND 111.152 12 1.674 103 1,60 % 1.777
KITZBÜHEL 42.077 2 625 55 1,62 % 680
KUFSTEIN 65.362  5  1.052  53 1,69 % 1.105
LANDECK 30.346 1 234 18 0,83 % 252
LIENZ 37.439  3 425 32 1,22 % 457
REUTTE 21.243  1 240  21 1,23 % 261
SCHWAZ 52.872  5 716 48  1,44 %  764
TIROL 479.660  29 6.463 449      1,44 % 6.912 

Vorarlberg

Gebiet Stimm-
berechtigte
ungültige
Eintragungen
gültige
Eintragungen
Unter-
stützungs-
erklärungen
Stimm-
beteiligung
in % (brutto)
gültige
Eintragungen
+ UE
BLUDENZ 41.705 5 1.186 184 3,28%  1.370
BREGENZ 80.751 39 2.170 301 3,06%  2.471
DORNBIRN 51.223 0 1.208 131 2,61% 1.339
FELDKIRCH 63.271 34 1.962  271 3,53% 2.233
VORARLBERG 236.950 78 6.526 887 3,13%  7.413 

Wien

Gebiet Stimm-
berechtigte
ungültige
Eintragungen
gültige
Eintragungen
Unter-
stützungs-
erklärungen
Stimm-
beteiligung
in % (brutto)
gültige
Eintragungen
+ UE
INNERE STADT 13.135 0 422 18 3,35 % 440
LEOPOLDSTADT 57.310 0 1.615 91 2,98 % 1.706
LANDSTRASSE 56.696 0 1.798 72 3,30 %  1.870
WIEDEN 21.022 0 743 40 3,72 % 783
MARGARETEN 32.336  0 969 42 3,13 % 1.011
MARIAHILF 20.088  0 695 17 3,54 % 712
NEUBAU 19.996 0 755 44 4,00 % 799
JOSEFSTADT 16.078 0 619 29 4,03 %  648
ALSERGRUND 27.067 0 850 41 3,29 % 891
FAVORITEN 106.919 1 2.007 81  1,95 % 2.088
SIMMERING 55.502 0 964 30 1,79 %

994

MEIDLING 55.002 0 1.387 49 2,61 % 1.436
HIETZING 39.330 0 1.566 78  4,18 %  1.644
PENZING 58.015 2 1.867 81 3,36 %  1.948
RUDOLFSHEIM-FÜNFHAUS 39.674 0 983 26 2,54 % 1.009
OTTAKRING 56.456 0 1.754 83 3,25 % 1.837
HERNALS 31.723 0 1.161 60 3,85 % 1.221
WÄHRING 32.053 0 1.252 75 4,14 % 1.327
DÖBLING 49.093 2 1.297 66 2,78 %  1.363
BRIGITTENAU 50.008 0 1.190 38  2,46 %  1.228
FLORIDSDORF 96.874 0 2.607 100  2,79 %  2.707
DONAUSTADT 101.400 0 2.463 97 2,52 % 2.560
LIESING 65.028 0  1.942 91  3,13 % 2.033
WIEN 1,100.805  5 30.906 1.349 2,93 %  32.255 

Das endgültige Ergebnis des Volksbegehrens "Atomfreies Europa" wurde von der Bundeswahlbehörde in ihrer Sitzung am 8. Juli 2003 festgestellt.

Nach der Verlautbarung des Ergebnisses und dem Verstreichen der vierwöchigen Anfechtungsfrist wird die Bundeswahlbehörde das Volksbegehren dem Nationalrat zur Behandlung vorlegen.

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Volksbegehren

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