Rechtsstaat und Menschenrechte

Empfehlungen 2003


2003/12 - Versorgung -AsylwerberInnen

Empfehlung zur Situation hilfsbedürftiger AsylwerberInnen

Empfehlung Nr. 244:
(1.) Der Menschenrechtsbeirat begrüßt, dass durch die mit den Landeshauptleuten akkordierte Artikel 15a B-VG - Vereinbarung in Zukunft die Bereitstellung von Unterkunft, Verpflegung und medizinischer Versorgung für alle schutz- und hilfsbedürftigen Fremden gewährleistet sein soll. Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt aber im Hinblick auf die derzeit kritische Situation und kalte Jahreszeit, unverzüglich alle hilfsbedürftigen AsylwerberInnen in die Bundesbetreuung aufzunehmen.

Das Einverständnis mit den betroffenen Bürgermeistern sollte nach Möglichkeit gesucht werden, ohne jedoch die Unterbringung generell davon abhängig zu machen.

Durch die breite mediale Berichterstattung über die Praxis der Entgegennahme von Asylanträgen, insbesondere durch die BH Gmünd, ist der Menschenrechtsbeirat besorgt. Er wird daher durch seine Kommissionen im Rahmen ihres Mandats vermehrt den Vollzug des Asylgesetzes aus menschenrechtlicher Sicht beobachten.

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2003/10 - GÜP Gmünd

Zum Dringlichkeitsbericht der zuständigen Kommission des Menschenrechtsbeirates zum GÜP Gmünd

Empfehlung Nr. 241:
(1.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt, geeignete Schritte einzuleiten, die sicherstellen, dass die Aufgabenverteilung zwischen Bezirkshauptmannschaft und Grenzüberwachungsposten in Niederösterreich in der Weise geregelt werde, dass größtmögliche Effizienz bei der Aufarbeitung der Fälle der nach dem Fremden- bzw. Asylgesetz aufgegriffenen Personen sichergestellt ist.

Empfehlung Nr. 242:
(2.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt, geeignete Schritte einzuleiten, die sicherstellen, dass die Loseblatt - Dokumentation der Anhaltung am GÜP Gmünd vollständig und nachvollziehbar geführt und nicht im Nachhinein verändert werden kann. Dies könnte u.a. durch die Umstellung auf ein Anhaltebuch mit laufender Nummerierung oder durch die Anwendung eines entsprechenden Software-Programms erreicht werden.

Empfehlung Nr. 243:
(3.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt, geeignete Schritte einzuleiten, um sicher zu stellen, dass Flüchtlinge, die sich im Besitz von Barmitteln befinden, nicht dazu herangezogen werden dürfen, für andere aufgegriffene Personen, für die sie nicht unterhaltspflichtig sind, die Verpflegung zu bezahlen.

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2003/09 - Selbstverletzung

Zum Dringlichkeitsbericht der zuständigen Kommission des Menschenrechtsbeirates zum Thema Selbstgefährdung (-verletzung)

Empfehlung Nr. 239:
(1.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt, sobald in Polizeianhaltezentren der Sicherheitsexekutive Indizien zur Selbstverletzung (-gefährdung) von Häftlingen zu Tage treten, dafür Sorge zu tragen, dass Amtsärzte bei ihrer Untersuchung versierte DolmetscherInnen beiziehen; auf die Einhaltung des diesbezüglichen Erlasses vom 28.10.2002, Gz. 50.590/189-II/A/3/02 möge gedrungen werden

Empfehlung Nr. 240:
(2.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt, dass bei einem begründetem Verdacht der Selbstgefährdung die Unterbringung in Einzelzellen sorgfältig zu prüfen und nur mit auf den Einzelfall bezogener Begründung anzuordnen bzw. aufrecht zu erhalten ist.

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2003/09 - Akteneinsicht

Empfehlung aus der Sondersitzung des Menschenrechtsbeirates zum Todesfall von Cheibani W.

Empfehlung Nr. 238:
(1.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt daher, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sicher zu stellen, dass ihm und seinen Kommissionen in alle für seine Tätigkeit relevanten Aktenunterlagen der dem BMI untergeordneten Behörden und Dienststellen - insbesondere auch in die Akten des Büros für Interne Angelegenheiten (BIA) - auf Basis der geltenden Rechtslage (§15c i.V.m. §15a SPG) Akteneinsicht gewährt wird.

Für den Fall, dass eine gesetzliche Klarstellung für erforderlich gehalten wird, sollten im Zusammenwirken mit dem BMJ umgehend entsprechende legislative Maßnahmen eingeleitet werden.

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2003/06 - AsylG Novelle

Empfehlungen zur Asylgesetznovelle 2003

Empfehlung Nr. 230:
(1.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt, hinsichtlich der genannten Bestimmungen des Entwurfs den Art. 3 und 13 EMRK sowie dem 6. Zusatzprotokoll zur EMRK Rechnung zu tragen und drohende Lücken im Refoulement-Schutz zu schließen.

Empfehlung Nr. 231:
(2.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt, die vorgeschlagenen Verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen unter den Gesichtspunkten der Grundrechtskonformität und der Vereinbarkeit mit Art. 11 Abs. 2 B-VG zu überprüfen und zu modifizieren.

Empfehlung Nr. 232:
(3.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt, eine Überarbeitung des § 6 des Entwurfes sowie eine Beibehaltung der Pflicht der Behörde, auch "sonstige Hinweise auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat" zu prüfen.

Empfehlung Nr. 233:
(4.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt, das angesprochene Ungleichgewicht zwischen Beweisgewinnung und Vorentscheidung einerseits und Rechtsschutz andererseits zu korrigieren sowie das Institut der Rechtsberatung von Beginn des Zulassungsverfahrens an einzurichten. Zugleich wäre klarzustellen, dass dadurch die Beiziehung frei gewählter Rechtsbeistände (Rechtsanwälte) nicht ausgeschlossen wird.

Empfehlung Nr. 234:
(5.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt eine grundrechtskonforme Präzisierung und Überarbeitung dieser Bestimmungen.

Empfehlung Nr. 235:
(6.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt, die Vorgangsweise zur Feststellung einer Traumatisierung zu klären und für eine spezifische Schulung der in den Erstaufnahmezentren eingesetzten BeamtInnen zu sorgen. Die Feststellung der Voraussetzungen des § 24 b hat nach Ansicht des MRB von Amts wegen zu erfolgen, da nur diese Vorgangsweise den Grundsätzen der materiellen Wahrheit und der Offizialmaxime Rechnung trägt.

Empfehlung Nr. 236:
(7.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt, bei Hinweis auf Traumatisierung vor Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme keine negative Entscheidung über den Asylantrag zu treffen und Abschiebungsschutz auch in jenen Fällen zu gewähren, in denen erst im Berufungsverfahren neue Tatsachen dazu vorgebracht werden.

Empfehlung Nr. 237:
(8.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt, in der Asylgesetznovelle die besondere Schutzwürdigkeit unbegleiteter minderjähriger AsylwerberInnen zu berücksichtigen und mit der Kinderrechtskonvention.

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2003/01 - Bundesbetreuung

Aus der Stellungnahme zu den Richtlinien des BMI betreffend Bundesbetreuung

Empfehlung Nr. 226:
(1.) Der MRB empfiehlt dem Bundesminister für Inneres, die für die Bundesbetreuung hilfsbedürftiger AsylwerberInnen geltenden Regelungen, falls sie aufrecht erhalten werden, in Übereinstimmung mit den Menschenrechten und den relevanten Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen zu bringen und insbesondere sicherzustellen, dass AsylwerberInnen für die Dauer des Asylverfahrens unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihren Erfolgschancen im Asylverfahren betreut werden.

Empfehlung Nr. 227:
(2.) Der MRB empfiehlt dem Bundesminister für Inneres, im Hinblick auf die in Kürze zu erwartende formelle Verabschiedung der Richtlinie des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, über die bereits eine politische Einigung erzielt wurde, so bald wie möglich deren Grundsätze für die Betreuung von AsylwerberInnen zu beachten und eine entsprechende Anpassung des diesbezüglich relevanten österreichischen Rechtsbestandes vorzubereiten.

Empfehlung Nr. 228:
(3.) Der MRB empfiehlt dem Bundesminister für Inneres, die Verhandlungen mit den für den Erfolg maßgeblichen mitverantwortlichen Bundesländern über den Abschluss eines Vertrages gemäß Art 15 a B-VG betreffend die vorübergehende Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde mit Nachdruck weiter zu verfolgen und voranzutreiben.

Empfehlung Nr. 229:
(4.) Der MRB empfiehlt dem Bundesminister für Inneres, im Interesse der Kürzung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer in der Bundesbetreuung Maßnahmen zur wesentlichen Beschleunigung der Asylverfahren ohne Einbuße an Qualität zu treffen.

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2003/01 - Causa Öztoplu

Aus der Entscheidung des UVS Wien vom 17. Oktober 2002 und der seit kurzem schriftlich vorliegenden Ausfertigung geht hervor, dass das damalige Mitglied der Kommission OLG Wien I des MRB, Herr Bülent Öztoplu, durch die in der genannten Entscheidung festgestellten Verhaltensweisen von Organen der Bundespolizeidirektion Wien in seinen Menschenrechten verletzt worden ist.

Der MRB bedauert die Menschenrechtsverletzung und nimmt eine dazu erfolgte offizielle Entschuldigung mit großer Zustimmung zur Kenntnis.

Empfehlung Nr. 224:
(1.) Der MRB empfiehlt des weiteren die Verantwortungslage und allfällige Mängel im System zu klären und den MRB darüber zu informieren. Diesbezüglich wird der Beschluss des MRB vom 30. Oktober 2001 in Erinnerung gebracht, der folgendermaßen lautet: "Außerdem wird der Menschenrechtsbeirat den Bundesminister für Inneres um Mitteilung ersuchen, ob es hinsichtlich der näheren Umstände der Festnahme und der Anhaltung des Herrn Öztoplu interne Untersuchungen gibt und was sie ergeben haben."

Empfehlung Nr. 225:
(2.) Der MRB empfiehlt dem Bundesminister für Inneres, eine erhöhte Aufmerksamkeit auf eine professionelle, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Wahrung der Menschenwürde orientierte Vorgehensweise bei der Behandlung von festgenommenen Personen zu richten.

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2003/01 - Kommissionen

Empfehlung zur Vertragsverlängerung der Kommissionen des Menschenrechtsbeirates

Empfehlung Nr. 223:
(1.) Im Interesse der Kontinuität und Funktionsfähigkeit der Kommissionen empfiehlt der MRB, die Werkverträge in ihrer bisherigen Form für ein Jahr (bis Ende 2003) abzuschließen.

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Achtung:

Der Menschenrechtsbeirat im Bundesministerium für Inneres hat seine Tätigkeit mit 30. Juni 2012 beendet. Gemäß dem OPCAT-Durchführungsgesetz (BGBl I Nr. 1/2012) wurde bei der österreichischen Volksanwaltschaft  ein Nationaler Präventionsmechanismus eingerichtet, der zur Verhinderung von Folter und anderen grausamen, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sowie dem Schutz und der Förderung der Menschenrechte Besuche an Orten der Freiheitsentziehung durchführt.