Rechtsstaat und Menschenrechte

Empfehlungen 2000


2000/10 - Hungerstreik

Auf Grund des Dringlichkeitsberichtes der Kommission OLG Wien 1 über den Besuch im Polizeigefangenenhaus Hernalser Gürtel zum Problem "Schubhäftlinge in Hungerstreik"

Dem Menschenrechtsbeirat liegt in seiner Sitzung am 24. Oktober 2000 ein Dringlichkeitsbericht der zuständigen Kommission des Menschenrechtsbeirates über den Besuch des PGH Hernalser Gürtel in Wien am 12. September 2000 bezüglich der medizinischen Betreuung von Schubhäftlingen im "Hungerstreik" vor. Auch die dem Beirat vorliegenden Einzelberichte der jeweils zuständigen Kommissionen über den Besuch des PGH Roßauerlände in Wien am 28. August 2000 und über den Besuch im PGH St. Pölten am 25. August 2000 betreffen die Situation von Schubhäftlingen im "Hungerstreik". Aus diesen Berichten geht hervor:

  • dass die Schubhäftlinge im "Hungerstreik" übereinstimmend über eine schlechte Behandlung geklagt hätten;
  • dass den Schubhäftlingen im "Hungerstreik" scheinbar wahllos einige Rechte, wie z.B. die Bewegung im Freien, der Einkauf und dergleichen aberkannt würden;
  • dass die medizinische Betreuung der Schubhäftlinge im "Hungerstreik" nur oberflächlich erfolge. Es besteht der Eindruck, dass das Gewicht nur ein- bis zweimal pro Woche, Puls und Blutdruck ca. zweimal wöchentlich gemessen würden und Blutabnahmen lediglich einmal wöchentlich und gar nicht vorgenommen würden;
  • dass die Schubhäftlinge im "Hungerstreik" nicht über die möglichen gesundheitlichen Folgen eines längeren Hungerstreiks aufgeklärt würden;
  • dass offenbar kein tatsächliches "Arzt - Patienten - Gespräch" geführt werden könne, da keine DolmetscherInnen zu den Untersuchungen herangezogen würden;
  • dass diese Gespräche nicht in geeigneter Weise dokumentiert würden.

Der Menschenrechtsbeirat kommt zum Ergebnis,

  • dass wenn und solange diese Umstände vorliegen, eine Verletzung der Menschenrechte vorliegt;
  • dass diese Gespräche nicht in geeigneter Weise dokumentiert würden.

Der Menschenrechtsbeirat kommt zum Ergebnis,

  • dass wenn und solange diese Umstände vorliegen, eine Verletzung der Menschenrechte vorliegt.

Der Menschenrechtsbeirat betont, dass der Hungerstreik eines Schubhäftlings ein psychologisches Problem darstellt und auch als solches behandelt werden muss. Schubhäftlinge im "Hungerstreik" sollten - nach Ansicht des Menschenrechtsbeirates - keinesfalls Disziplinarmaßnahmen oder einer Isolation ausgesetzt werden, da diese nicht zur Beendigung des Hungerstreiks führen. Den Betroffenen sollen vielmehr insbesondere Kontakte mit anderen Schubhäftlingen und Bewegung im Freien ermöglicht werden. Da Maßnahmen dieser Art zu einer Beendigung des Hungerstreiks führen können.

Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt

Empfehlung Nr. 86:
(1.) die betreuenden Beamten und Beamtinnen in den Polizeigefangenenhäusern zu informieren, dass "Hungerstreik" von Schubhäftlingen ein psychologisches Problem darstelle, das nicht durch Disziplinarmaßnahmen gelöst werden könne;

Empfehlung Nr. 87:
(2.) dafür Sorge zu tragen, dass die Rechte der Schubhäftlinge im "Hungerstreik" nur in den in der AnhO genannten Fällen beschränkt werden;

Empfehlung Nr. 88:
(3.) die medizinische Betreuung der Schubhäftlinge im "Hungerstreik" zu überprüfen und zu vereinheitlichen;

Empfehlung Nr. 89:
(4.) im Rahmen der Untersuchung von Schubhäftlingen im "Hungerstreik" Gespräche über die vorhandenen Symptome geführt werden und dabei diese Symptome abgeklärt werden

Empfehlung Nr. 90:
(5.) die Schubhäftlinge über die gesundheitlichen Folgen eines längeren Hungerstreiks aufzuklären;

Empfehlung Nr. 91:
(6.) dem Amtsarzt für Gespräche mit Schubhäftlingen im "Hungerstreik", insbesondere mit jenen, die sich bereits längere Zeit im Hungerstreik befinden, DolmetscherInnen der jeweiligen Landessprache des Schubhäftlings zur Verfügung zu stellen;

Empfehlung Nr. 92:
(7.) die Gespräche des Amtsarztes mit den Schubhäftlingen im "Hungerstreik" in geeigneter Weise zu dokumentieren; als Grundlage dafür könnte insbesondere das Formular "Hungerstreik - MELDUNG" des PGH Linz herangezogen werden.

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2000/09 - PAZ Schwechat

Auf Grund des Dringlichkeitsberichtes der zuständigen Kommission des Menschenrechtsbeirates über den Besuch im Polizeigefangenenhaus Schwechat

Empfehlung Nr. 85:
(1.) Dem Menschenrechtsbeirat liegt in seiner Sitzung am 12. September 2000 ein Dringlichkeitsbericht der zuständigen Kommission des Menschenrechtsbeirates über den Besuch des PGH Schwechat am 2. August 2000 vor. Daraus geht hervor:

  • dass die äußerst kleinen Zellen mehrfach belegt werden; 
  • dass nur eine Toilette, die sich außerhalb der Zellen befindet, für alle Angehaltenen zur Verfügung steht; 
  • dass weibliche und männliche Angehaltene in nebeneinander liegenden Zellen untergebracht werden und es keine getrennten Trakte gibt;
  • dass keine weiblichen Beamtinnen in das Dienstsystem der Dienststelle integriert sind.

Der Menschenrechtsbeirat kommt zu dem Ergebnis, dass unter diesen Umständen die Anhaltung von Frauen im PGH Schwechat eine Verletzung der Menschenrechte darstellt und empfiehlt keine Frauen im PGH Schwechat unterzubringen.

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2000/09 - PAZ Wr. Neustadt

Auf Grund des Dringlichkeitsberichtes der zuständigen Kommission des Menschenrechtsbeirates über den Besuch im Polizeigefangenenhaus Wr. Neustadt

Dem Menschenrechtsbeirat liegt in seiner Sitzung am 12. September 2000 ein Dringlichkeitsbericht der zuständigen Kommission des Menschenrechtsbeirates über den Besuch des PGH Wr. Neustadt am 26. Juli 2000 vor. Daraus geht hervor,

  • dass den Angehaltenen wegen baulicher Maßnahmen die tägliche Bewegung im Freien (§ 17 Anhalteordnung) auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist;
  • dass die Toiletten in den Zellen über keine Türen verfügen und daher bei deren Benutzung frei eingesehen werden kann;
  • dass Frauen aufgrund der räumlichen Gegebenheiten im selben Trakt wie Männer untergebracht werden und - dass keine weiblichen Beamtinnen in das Dienstsystem der Dienststelle integriert sind.

Empfehlung Nr. 83:
(1.) Der Menschenrechtsbeirat kommt zu dem Ergebnis, dass wenn und solange diese Umstände andauern, eine Verletzung der Menschenrechte vorliegt und empfiehlt die oben erwähnten Umstände im PGH Wr. Neustadt durch geeignete Maßnahmen unverzüglich zu beheben.

Empfehlung Nr. 84:
(2.) Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt über diesen konkreten Fall hinaus generelle Maßnahmen zu setzen, die geeignet sind, solche Umstände insbesondere im Hinblick auf die Anhaltung von Frauen und auftretender Probleme während der Durchführung baulicher Maßnahmen hintanzuhalten und ersucht innerhalb angemessener Zeit um Information welche Maßnahmen aufgrund dieser Empfehlungen gesetzt wurden.

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2000/04 - Beobachtung von Großeinsätzen

Zum Thema "Polizeiliche Großeinsätze"

Empfehlung Nr. 82:
(1.) Aus Anlass der auch an den Menschenrechtsbeirat herangetragenen Beschwerden im Zusammenhang mit einer Razzia im Flüchtlingslager Traiskirchen hat der Menschenrechtsbeirat in seiner Sitzung am 4. April 2000 - unter Betonung seiner Aufgaben, nicht der Verantwortlichkeit für behauptetes Fehlverhalten im Einzelfall nachzugehen, sondern gegebenenfalls strukturelle Verbesserungsvorschläge zur Wahrung der Menschenrechte durch die Sicherheitsexekutive zu erstatten - folgende Empfehlung beschlossen:

Der Beirat empfiehlt, dass bei polizeilichen Großeinsätzen künftig Mitglieder des Menschenrechtsbeirates als Beobachter beigezogen werden sollen.

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2000/02 - Sprachgebrauch in der Sicherheitsexekutive

Zum Thema "Diskriminierender Sprachgebrauch der Sicherheitsexekutive"

In Vorwegnahme der Ergebnisse laufenden Untersuchung zum Thema "Sprachgebrauch der Sicherheitsexekutive" ging der Beirat in seinem in der Sitzung am 22. Februar 2000 gefassten Beschluss davon aus, dass folgende kurzfristige Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gegenstandes jedenfalls Optimierungsrelevanz zukommt:

Empfehlung Nr. 80:
(1.) Der Beirat empfiehlt in den Beurteilungsprozess des Aufnahmeverfahrens einen psychologischen Test, in dem die charakterlichen Eigenschaften und Grundhaltungen der AufnahmewerberInnen geprüft werden sollen sowie ein dementsprechendes Gespräch einzubeziehen.

Empfehlung Nr. 81:
(2.) Der Beirat empfiehlt, in den Grundausbildungen und der berufsbegleitenden Fortbildung ein interkulturelles Kommunikationstraining zu verankern, sowie eine "Woche der Begegnungen mit von Diskriminierung betroffenen Gruppen" durchzuführen. Vorurteile gegen Fremde, Behinderte, Kranke und dgl. könnten dabei aufgezeigt und im Kontakt mit diesen von Diskriminierung betroffenen Gruppen effizient abgebaut werden. Diese Lehrveranstaltungen wären durch Trainer oder Trainerinnen zu leiten, die für eine möglichst intensive Einbindung der Schüler und Schülerinnen (Gruppenarbeiten, Workshops, Diskussion mit den Gästen udgl.) zu sorgen hätten. Als TrainerInnen sollte jeweils ein(e) ausgebildete(r) KommunikationstrainerIn der Sicherheitsexekutive im Zusammenwirken mit einem externen Trainer oder einer externen Trainerin fungieren.

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2000/07 - Anhaltebedingungen in PAZ

Aus dem Anhang I des Berichtes zum Problem "Minderjährige in Schubhaft" auf Grund von Besuchen in Polizeigefangenenhäusern durch Delegationen des Menschenrechtsbeirates

Empfehlung Nr. 76:
(1.) Der Beirat empfiehlt, die Anbringung von Beschwerdebriefkästen für die Angehaltenen in allen PGH´s unter Einbeziehung der diesbezüglichen Erfahrungen der Leitung des PGH Wien zu veranlassen.

Empfehlung Nr. 77:
(2.) Der Beirat empfiehlt, die Erforderlichkeit der Gitterstäbe der Zwischengitter in den Zellen des PGH Eisenstadt, das direkt in der Sicherheitsdirektion untergebracht ist, zu überprüfen und allenfalls die Beseitigung zu veranlassen.

Empfehlung Nr. 78:
(3.) Der Beirat empfiehlt, die erforderlichen Mittel für die Anschaffung der Videokamera für die Inbetriebnahme der "Offenen Station" im PGH Linz bereitzustellen.

Empfehlung Nr. 79:
(4.) Der Beirat empfiehlt, sobald die "Offene Station" in Linz ihren Betrieb aufgenommen hat, die praktischen Erfahrungen begleitend zu evaluieren und binnen Jahresfrist die Ergebnisse in einem Bericht zusammenzufassen, der auch den Leitern der anderen PGH´s und dem Menschenrechtsbeirat zur Verfügung gestellt werden sollte.

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2000/07 - Minderjährige in Schubhaft

Aus dem Bericht zum Problem "Minderjährige in Schubhaft"

Empfehlung Nr. 33:
(1.) Der Beirat empfiehlt, Statistiken zu führen, die folgende Punkte berücksichtigen:

  • Zahl der Fälle, in denen über Minderjährige die Schubhaft verhängt wurde - mit der Unterscheidung in die Altersgruppe der bis zu 16- jährigen und der zwischen 16 und 19 Jahre alten Personen,
  • Zahl der unbegleiteten Minderjährigen bis 16 Jahre und zwischen 16 und 19 Jahren, über die die Schubhaft verhängt wurde,
  • Zahl der Minderjährigen bis 16 Jahre bzw. zwischen 16 und 19 Jahren, über die die Schubhaft verhängt wurde und die im Besitz von Dokumenten sind,
  • Zahl der Fälle, in denen die Minderjährigkeit der/ des Betroffenen durch Augenschein festgestellt worden ist,
  • Zahl der gegenüber Minderjährigen angeordneten gelinderen Mittel mit der Unterscheidung in die Altersgruppe der bis zu 16-jährigen und der zwischen 16 und 19 Jahre alten Personen,
  • Zahl der unbegleiteten Minderjährigen bis 16 Jahre bzw. zwischen 16 und 19 Jahren, gegen die ein gelinderes Mittel angeordnet wurde,
  • Zahl der Minderjährigen bis 16 Jahre bzw. zwischen 16 und 19 Jahren, gegen die ein gelinderes Mittel angeordnet wurde und die im Besitz von Dokumenten waren und
  • Zahl der Fälle, in denen die Minderjährigkeit der/ des Betroffenen durch Augenschein festgestellt worden ist.

Empfehlung Nr. 34:
(2.) Der Beirat empfiehlt, eine Gesetzesänderung im Fremdengesetz zur Vereinheitlichung des Eintritts der Handlungsfähigkeit mit Eintritt der gesetzlichen Volljährigkeit und zur Angleichung der gesetzlichen Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger bis zum Erlangen der Volljährigkeit zu initiieren.

Das Fremdengesetz wäre dahingehend zu ändern, dass

  • Fremde, die gesetzlich volljährig sind, im Verfahren nach dem Fremdengesetz handlungsfähig sind (analog zu § 25 Abs. 1 AsylG);
  • Fremde, die noch nicht gesetzlich volljährig sind, und deren Interessen nicht von ihrem gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden, im eigenen Namen nur Verfahrenshandlungen zu ihrem Vorteil setzen können (Angleichung des § 95 Abs. 3 FrG);
  • bei unbegleiteten Minderjährigen der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger mit Einleitung eines Verfahrens nach dem Fremdengesetz gesetzlicher Vertreter wird;
  • Minderjährige in Verfahren nach dem FrG nur in Gegenwart des gesetzlichen Vertreters einvernommen werden dürfen (analog zu § 27 Abs. 3 AsylG).

Empfehlung Nr. 35:
(3.) Der Beirat empfiehlt dem Bundesminister für Inneres, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass das zuständige Jugendamt unverzüglich, jedenfalls aber binnen 12 Stunden, von der Festnahme eines/einer minderjährigen Fremden informiert wird. Eine entsprechende Information des Jugendamtes soll auch dann unverzüglich erfolgen, wenn mangels verfügbarer Dokumente und DolmetscherInnen nur die Augenscheinsbeurteilung durch den Journalbeamten und Journalbeamtinnen auf eine eventuelle Minderjährigkeit schließen lässt.

Empfehlung Nr. 36:
(4.) Der Beirat empfiehlt dem Bundesminister für Inneres, in Gesprächen mit den Ländern darauf hinzuwirken, dass die Jugendämter in jenen Bezirken, in denen höhere Aufgriffszahlen von minderjährigen Fremden zu verzeichnen sind, auch außerhalb der üblichen Dienststunden eine Rufbereitschaft einrichten und zusätzliches Personal für die Betreuung dieser Minderjährigen zugewiesen bekommen.

Empfehlung Nr. 37:
(5.) Der Beirat empfiehlt, dass bis zur Angleichung der Bestimmungen über die Handlungsfähigkeit im Fremden- und Asylgesetz - und der Bestimmung des Jugendwohlfahrtsträgers zum gesetzlichen Vertreter - die Fremdenbehörde unbegleitete Minderjährige ab 16 Jahren auch im fremdenrechtlichen Verfahren besonders darauf hinweisen, dass sie gemäß § 95 Abs. 1 FrG zur mündlichen Verhandlung "eine an der Sache nicht beteiligte Person ihres Vertrauens" beiziehen können. Sofern der/die betroffene Minderjährige keine derartige Person namhaft machen kann, soll ihm regelmäßig die Möglichkeit eröffnet werden, dass (vorbehaltlich seiner Zustimmung) der Jugendwohlfahrtsträger von seiner Einvernahme in Kenntnis gesetzt wird und er/sie einen Vertreter/ eine Vertreterin als beizuziehende Vertrauensperson namhaft machen kann.

Empfehlung Nr. 38:
(6.) Der Beirat empfiehlt, regelmäßige Schulungen anzubieten, in denen ReferentInnen im fremden- und asylrechtlichen Verfahren, SicherheitswachebeamtInnen in den Polizeigefangenenhäusern, aber auch externen Kooperationspartnern spezifische Kenntnisse im Umgang mit minderjährigen Fremden vermittelt werden, wie etwa über altersspezifische Psychologie und Kommunikation, Möglichkeiten der Altersabschätzung, die rechtliche Stellung von Minderjährigen. Diese Schulungen sollten von gemischten Teams aus Vertretern und Vertreterinnen des Bundesministeriums für Inneres, der Jugendwohlfahrt und einschlägig tätiger privater Hilfsorganisationen vorbereitet und durchgeführt werden.

Empfehlung Nr. 39:
(7.) Der Beirat empfiehlt, regionale und bundesweite Foren für einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch aller mit der Behandlung von Minderjährigen im fremdenrechtlichen Verfahren befassten Behörden, Dienststellen, nichtstaatlichen Organisationen und Personen anzubieten und zu diesem Zweck die Kooperation mit befassten externen Stellen zu suchen. Diese Foren sollten von gemischten Teams aus Vertretern und Vertreterinnen des Bundesministeriums für Inneres, der Jugendwohlfahrt und einschlägig tätiger privater Hilfsorganisationen vorbereitet und durchgeführt werden.

Empfehlung Nr. 40:
(8.) Der Beirat empfiehlt, Mitgliedern des Menschenrechtsbeirates und seiner Kommissionen die Teilnahme an solchen Schulungen zu eröffnen.

Empfehlung Nr. 41:
(9.) Der Beirat empfiehlt, von einer Schaffung gesetzlicher Voraussetzungen der Altersfeststellung mit Hilfe von wissenschaftlichen Methoden Abstand zu nehmen, da derzeit offenkundig keine allgemein anerkannte wissenschaftliche Methode, die eine exakte Altersfeststellung gewährleistet, zur Verfügung steht.

Empfehlung Nr. 42:
(10.) Der Beirat empfiehlt, von einer Schaffung gesetzlicher Voraussetzungen der Altersfeststellung mit Hilfe von medizinischen Methoden insbesondere unter Anwendung ionisierenden Strahlenuntersuchungen Abstand zu nehmen.

Empfehlung Nr. 43:
(11.) Der Beirat empfiehlt, den internationalen wissenschaftlichen Diskurs bezüglich der Altersfeststellung zu beobachten und Anfragen zur Vergleichung der Verwaltungspraxis an die zuständigen Ministerien und der jugendstrafrechtlichen Praxis der Justizbehörden der EU-Länder über ihr Vorgehen hinsichtlich der Altersfeststellung zu veranlassen.

Empfehlung Nr. 44:
(12.) Der Beirat empfiehlt, in den einschlägigen fremdenrechtlichen Bestimmungen - insbesondere in den §§ 95 FrG und 25 AsylG - eine Regelung aufzunehmen, wonach die Behörde im Zweifel von einer tatsächlichen Minderjährigkeit auszugehen hat, soweit das Gegenteil nicht evident ist.

Empfehlung Nr. 45:
(13.) Der Beirat empfiehlt, dass bei Fremden, die ihre Minderjährigkeit angeben, jedenfalls sofort der gesetzliche Vertreter/ die gesetzliche Vertreterin, bei unbegleiteten Fremden der Jugendwohlfahrtsträger von der Behörde informiert und in das Verfahren einbezogen werden soll.

Empfehlung Nr. 46:
(14.) Der Beirat empfiehlt, die zuständigen Behörden zu informieren, dass es derzeit keine allgemein anerkannte medizinisch - wissenschaftliche Methode zur Altersfeststellung gibt und alle Personen, die von den Behörden zur Altersschätzung herangezogen werden können wie z.B. Amtsärzte bei der Überprüfung der Altersangaben des/der Betroffenen auf Schätzungen angewiesen sind. Die Ungenauigkeit dieser Schätzungen muß im Rahmen der Beweiswürdigung verfahrensrechtlichen Niederschlag finden.

Empfehlung Nr. 47:
(15.) Der Beirat empfiehlt, die zuständigen Behörden über die Erfordernisse eines Sachverständigengutachtens nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und die Begründungspflicht von Entscheidungen über die Altersschätzung zu informieren (siehe hiezu insbesondere die einschlägige Entscheidung des VwGH vom 17. Dezember 1999, Zl. 99/02/0294-7, Anhang 7).

Empfehlung Nr. 48:
(16.) Der Beirat empfiehlt, auf die gemeinsame Erstellung einer Liste von ExpertInnen, die mit Minderjährigen viel Kontakt und Erfahrungen haben (z.B. Kinderärzte und KinderpsychologInnen) und bei der Frage der Feststellung des Ausschlusses eines Mindestalters von den Behörden beigezogen werden sollen, durch die zuständige Behörde und die jeweils zuständigen Jugendwohlfahrtsträger, hinzuwirken.

Empfehlung Nr. 49:
(17.) Der Beirat empfiehlt, dass trotz der Verbreiterung der Grundlage für die Entscheidung der Altersschätzung durch die Beiziehung externer ExpertInnen die Bandbreite zu berücksichtigen ist. Wenn unter Berücksichtigung der Bandbreite der Altersschätzung ausgeschlossen werden kann, dass die/der Betroffene ein jeweils vorgegebenes Mindestalter unterschreitet, soll diese Schätzung relevant sein. Wenn jedoch unter Berücksichtigung der Bandbreite der Altersschätzung die Unterschreitung des vorgegebenen Mindestalters nicht ausgeschlossen werden kann, soll die Zweifelsregel Anwendung finden.

Empfehlung Nr. 50:
(18.) Der Beirat empfiehlt, eine Inschubhaftnahme von minderjährigen Fremden unter 14 Jahren gesetzlich zu verbieten.

Empfehlung Nr. 51:
(19.) Der Beirat empfiehlt, durch Gesetz die Verpflichtung zur Anordnung eines gelinderen Mittels gegenüber Minderjährigen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auch auf eine erziehungsberechtigte Begleitperson, bei der die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft vorliegen, auszudehnen.

Empfehlung Nr. 52:
(20.) Der Beirat empfiehlt, in das Gesetz eine abschließende Aufzählung jener Tatbestände aufzunehmen, in denen die Behörde von der Anordnung gelinderer Mittel über Minderjährige absehen und die Schubhaft verhängen kann. Dabei sollte die Zulässigkeit der Schubhaft bei Minderjährigen auf folgende Fälle beschränkt werden: - Minderjährige, gegen die bereits einmal ein gelinderes Mittel angeordnet wurde und die sich durch "Untertauchen" dem fremdenpolizeilichen Verfahren entzogen haben und eine Wiederholung dieses Verhaltens auf Grund bestimmter Annahmen zu befürchten ist; - Straffällige Minderjährige, sofern sie von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt wurden; - Straffällige Minderjährige, sofern sie von einem inländischen Gericht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sind und in der Folge einem aus diesem Grund verhängten Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet eingereist sind.

Empfehlung Nr. 53:
(21.) Der Beirat empfiehlt, die maximale Dauer der Schubhaft bei Minderjährigen gesetzlich auf zwei Monate zu beschränken.

Empfehlung Nr. 54:
(22.) Der Beirat empfiehlt, sicherzustellen, dass eine Verhängung der Schubhaft über Minderjährigen nach Ende einer Strafhaft tunlichst vermieden wird und aufenthaltsbeendende Maßnahmen unmittelbar nach Ende der Strafhaft durchgesetzt werden.

Empfehlung Nr. 55:
(23.) Der Beirat empfiehlt, dass der zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums für Inneres für einen Zeitraum von drei Monaten sämtliche Schubhaftbescheide über Minderjährigen zur Evaluierung im Bezug auf die Erlassregelungen vorgelegt werden.

Empfehlung Nr. 56:
(24.) Der Beirat empfiehlt, die Unterbringung von Minderjährigen in Schubhaft nur in solchen Unterbringungseinrichtungen durchzuführen, die die Einhaltung von Mindeststandards für die Unterbringung von Jugendlichen garantieren.

Empfehlung Nr. 57:
(25.) Der Beirat empfiehlt, solange in Österreich keine Einrichtungen geschaffen worden sind, die den international normierten und empfohlenen Standards entsprechen, von der Verhängung der Schubhaft über Minderjährige mangels geeigneter Unterbringungsmöglichkeit Abstand zu nehmen.

Empfehlung Nr. 58:
(26.) Der Beirat empfiehlt, im Falle des Vollzuges einer Schubhaft über Minderjährige im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an eine Strafhaft diese in der gewohnten Haftumgebung zu belassen.

Empfehlung Nr. 59:
(27.) Der Beirat empfiehlt, im Falle der Vorführung eines/ einer in Schubhaft befindlichen Minderjährigen an eine andere Behörde, etwa das Bundesasylamt, diesem im Rahmen der von der ersuchenden Behörde vorzunehmenden Amtshandlung (Einvernahme, Befragung, Untersuchung, etc.) eine menschenwürdige Behandlung zukommen zu lassen, insbesondere auch durch Abnahme der Handfesseln.

Empfehlung Nr. 60:
(28.) Der Beirat empfiehlt, einen Erfahrungsaustausch der PGH-KommandantInnen sowie Schulungen aller damit befassten BeamtInnen über internationale Haftstandards zu institutionalisieren.

Empfehlung Nr. 61:
(29.) Der Beirat empfiehlt, Konzepte für einen weniger eingriffsintensiven Vollzug der Schubhaft erarbeiten zu lassen.

Empfehlung Nr. 62:
(30.) Der Beirat empfiehlt, die Anhalteordnung dahingehend zu überarbeiten, dass sie insbesondere den im CPT Bericht Juveniles deprived of their Liberty - 9th General Report on the Activities of the CPT, sowie in den übrigen CPT Berichten geforderten Haftstandards für die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen entsprechen.

Empfehlung Nr. 63:
(31.) Der Beirat empfiehlt, in zumindest einem Gefangenenhaus pro Bundesland die tatsächlichen Voraussetzungen für Anhaltung von Minderjährigen in Schubhaft zu schaffen.

Empfehlung Nr. 64:
(32.) Der Beirat empfiehlt, Minderjährige in Schubhaft weiterhin grundsätzlich getrennt von Erwachsenen unterzubringen. Ausnahmen sollen ausschließlich für Minderjährige gemacht werden, die gemeinsam mit Familienangehörigen angehalten sind und soweit den Umständen nach weder eine schädliche Beeinflussung noch eine sonstige Benachteiligung des/ der minderjährigen Fremden zu besorgen ist. Würde die getrennte Unterbringung für den Minderjährigen unzumutbare Haftbedingungen (keine jugendgerechte Ausstattung, unzureichende Haftstandards), Einzelhaft oder die Verlegung in weiter entfernte Gefangenenhäuser bedeuten, ist vom (weiteren) Vollzug der Schubhaft beim Minderjährigen Abstand zu nehmen und das gelindere Mittel in Anwendung zu bringen.

Empfehlung Nr. 65:
(33.) Der Beirat empfiehlt, das Wachpersonal in jenen Polizeigefängnissen, in denen Minderjährige untergebracht werden, besonders sorgfältig auszuwählen.

Empfehlung Nr. 66:
(34.) Der Beirat empfiehlt, dem Wachpersonal Fortbildungsveranstaltungen im Umgang mit Minderjährigen anzubieten. Bei der Abhaltung solcher Veranstaltungen sollten externe ExpertInnen wie z.B. VertreterInnen der Jugendwohlfahrtsträgers oder von Jugendanwaltschaften beigezogen werden.

Empfehlung Nr. 67:
(35.) Der Beirat empfiehlt, dem Wachpersonal den Zugang zu Fortbildungsveranstaltungen in interkultureller Kommunikation zu ermöglichen (vgl. hiezu Empfehlung des Menschenrechtsbeirates "Interkulturelles Kommunikationstraining - Woche der Begegnung" vom 22. Februar 2000).

Empfehlung Nr. 68:
(36.) Der Beirat empfiehlt, den jeweiligen Jugendwohlfahrtsträger so rechtzeitig von der bevorstehenden Entlassung eines Minderjährigen aus der Schubhaft in Kenntnis zu setzen, dass für eine geeignete Unterbringung und Abholung des betreffenden Minderjährigen gesorgt werden kann.

Empfehlung Nr. 69:
(37.) Der Beirat empfiehlt, im Schubhaftmanagement des Bundesministeriums für Inneres dafür Sorge zu tragen, dass im Fall der Familientrennung unter Anwendung des gelinderen Mittels für den einen Familienteil der Vollzug der Schubhaft für die restliche Familie in der nächstgelegenen Haftanstalt, bei der Anhaltung von Minderjährigen in altersgemäßen Hafträumlichkeiten jedenfalls aber im selben Bundesland möglich wird.

Empfehlung Nr. 70:
(38.) Der Beirat empfiehlt, dass Familienangehörige - sofern Schubhaft verhängt wird - jedenfalls in derselben Haftanstalt angehalten werden.

Empfehlung Nr. 71:
(39.) Der Beirat empfiehlt, den fremdenpolizeilichen Behörden mittels entsprechender Eintragungen im Fremdeninformationssystem Abfragen zum gelinderen Mittel im Zusammenhang mit der Minderjährigkeit des/der Betroffenen zu ermöglichen.

Empfehlung Nr. 72:
(40.) Der Beirat empfiehlt, der Bundesminister für Inneres möge ausreichend medizinische, soziale, humanitäre und rechtliche Betreuung der Personen im gelinderen Mittel sicherstellen.

Empfehlung Nr. 73:
(41.) Der Beirat empfiehlt, umgehend unter Berücksichtigung bereits bestehender Pläne ein Konzept für die Errichtung von Unterbringungs- und Betreuungsstellen für unbegleitete minderjährige AsylwerberInnen zu erstellen.

Empfehlung Nr. 74:
(42.) Der Beirat empfiehlt, der Bundesminister für Inneres möge die Bundesländer zu Verhandlungen einladen, in deren Rahmen insbesondere organisatorische und finanzielle Fragen zur rascheren Realisierung von Clearingstellen erörtert werden sollen.

Empfehlung Nr. 75:
(43.) Der Beirat empfiehlt, nichtstaatliche Organisationen in die Erarbeitung und Umsetzung des Konzepts für die Errichtung von Unterbringungs- und Betreuungsstellen für unbegleitete minderjährige AsylwerberInnen einzubeziehen.

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Achtung:

Der Menschenrechtsbeirat im Bundesministerium für Inneres hat seine Tätigkeit mit 30. Juni 2012 beendet. Gemäß dem OPCAT-Durchführungsgesetz (BGBl I Nr. 1/2012) wurde bei der österreichischen Volksanwaltschaft  ein Nationaler Präventionsmechanismus eingerichtet, der zur Verhinderung von Folter und anderen grausamen, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sowie dem Schutz und der Förderung der Menschenrechte Besuche an Orten der Freiheitsentziehung durchführt.