Rechtsstaat und Menschenrechte

Der Menschenrechtsbeirat
(Juni 1999 - Juni 2012)

Ende der Tätigkeit des Menschenrechtsbeirat im BMI und seiner Kommissionen

Der Menschenrechtsbeirat des BMI und seine Kommissionen hatten mit 30. Juni 2012 ihre Kontroll- und Beratungstätigkeiten im Innenministerium nach 13-jähriger Aktivität beendet.

Die Historie des Menschenrechtsbeirates im BMI

Die Gründung des Menschenrechtsbeirates im Bundesministerium für Inneres ging auf zwei Empfehlungen des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT – Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment ) aus den Jahren 1990 und 1994 zurück.

Darin wurde zunächst die Einrichtung eines so genannten „Haftbeirates“ angeregt, der die Haftbedingungen in den Polizeigefangenenhäusern kontrollieren sollte.

Als am 1. Mai 1999 der Asylwerber Marcus Omofuma im Zuge seiner Abschiebung im Polizeigewahrsam zu Tode kam, wurde die Schaffung eines Gremiums zur Wahrung der Menschenrechte vorangetrieben und mit der Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 1999 in den damaligen §§ 15a – c SPG (22,3 KB) gesetzlich verankert.

Mandat

Der Bundesminister für Inneres wurde in Fragen der Wahrung der Menschenrechte vom Menschenrechtsbeirat beraten. Hierzu oblag es dem Menschenrechtsbeirat, die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden, der sonst dem Bundesminister für Inneres nachgeordneten Behörden und der zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Menschenrechte zu beobachten und begleitend zu überprüfen. Der Menschenrechtsbeirat wurde hierzu aus eigenem oder über Ersuchen des Bundesministers für Inneres tätig und hatte diesem Verbesserungen vorzuschlagen (§ 15a Abs. 1 SPG alt).

Aufgabe des Menschenrechtsbeirates war also die Beratung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Inneres in Fragen der Wahrung der Menschenrechte sowie die Beobachtung und begleitende Überprüfung der Vollziehung in diesem Bereich.

Das Mandat des Beirates ging damit über den Vorschlag des CPT zur Errichtung eines Haftbeirates in zweifacher Hinsicht hinaus: Zum einen war seine Tätigkeit inhaltlich nicht auf die Prüfung der Situation angehaltener Menschen unter dem Aspekt ihrer menschenwürdigen Behandlung (Art. 3 EMRK) beschränkt, sondern es konnten – nach vom Beirat bestimmten Prioritäten – alle Aspekte der Menschenrechte im Kontext der gesamten Tätigkeit der Sicherheitsexekutive geprüft werden.

Zum zweiten ging das Mandat des Beirates darüber hinaus, Kontrollen durchzuführen und Missstände aufzuzeigen: Im Rahmen der Aufarbeitung von umfangreichen Themenbereichen und der Erstattung von Verbesserungsvorschlägen an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Inneres wurde der Menschenrechtsbeirat vielmehr auch inhaltlich-konzeptuell tätig. Dabei konnte er sowohl Aspekte der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben durch die Sicherheitsexekutive als auch organisatorische Rahmenbedingungen ihrer Tätigkeit aus menschenrechtlicher Sicht aufgreifen. Zu nennen sind dabei z.B. die Berichte des Beirates zu Problemabschiebungen, zur medizinischen Betreuung angehaltener Personen, über den Einsatz polizeilicher Zwangsgewalt – Risikominimierung in Problemsituationen und zu Menschenrechten in der Aus- und Fortbildung der Sicherheitsexekutive.

Die Tätigkeit des Menschenrechtsbeirates war damit nicht auf eine Kontrolle im Einzelfall oder von Einzelpersonen, sondern vielmehr auf die strukturelle und institutionelle Ebene gerichtet.

Diese Ausrichtung unterschied den Beirat ganz klar von den Aufgaben der Strafjustiz, der früheren Unabhängigen Verwaltungssenate oder der Disziplinarbehörden.

In erster Linie hatte der Menschenrechtsbeirat also die Aufgabe, strukturelle Gegebenheiten der Polizeitätigkeit aus menschenrechtlicher Sicht zu analysieren. Dies konnte zwar durchaus auch aus Anlass und am Beispiel signifikanter Einzelfälle geschehen, entscheidend war es für den Beirat jedoch, Missstände und Übergriffe nicht als isolierte Einzelvorkommnisse zu begreifen, sondern als solche, die ihre Ursachen im System haben. Durch die Erstattung entsprechender Verbesserungsvorschläge lag die Aufgabe des Beirates auch darin, präventiv im Sinne des Menschenrechtsschutzes bei der Aufgabenbesorgung durch die Sicherheitsexekutive zu wirken.

Der Menschenrechtsbeirat ist ermächtigt, jede Dienststelle der Sicherheitsexekutive und jeden Ort der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Sicherheitsexekutive durch eine Delegation oder eine Kommission zu besuchen. Die begleitende Überprüfung der Anhaltung von Menschen an Dienststellen der Sicherheitsexekutive erfolgt durch Kommissionen; diese sind nach regionalen Gesichtspunkten in solcher Anzahl einzurichten, dass die Aufgabenerfüllung gewährleistet ist (§ 15 c Abs. 1 SPG alt).

Es war die Aufgabe des Beirates, eine flächendeckende Evaluierung der staatlichen Aufgabenordnung unter dem Gesichtspunkt der Menschenrechte sicherzustellen. Dazu bediente er sich regional organisierter Expertenkommissionen. Die Kommissionen hatten somit vor Ort gleichsam als „Augen und Ohren des Menschenrechtsbeirates“ die Arbeit der begleitenden Überprüfung der Anhaltung von Menschen an Dienststellen der Sicherheitsexekutive zu leisten.

Aufgabe des Menschenrechtsbeirates war damit letztlich auch, das allgemeine Bewusstsein für die Wahrung der Menschenrechte im Bereich der Sicherheitsexekutive zu schärfen.

Organisation und Unabhängigkeit

Dem Menschenrechtsbeirat gehörten elf Mitglieder (314,9 KB)  und ebenso viele Ersatzmitglieder an, die bei Besorgung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden waren (§ 15 a Abs. 2 SPG).

Für den Vorsitz des Beirates und der seiner/ihrer Vertretung kam der Präsidentin/dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes das Vorschlagsrecht zu. Je ein Mitglied (Ersatzmitglied) wurde auf Vorschlag der Bundeskanzlerin/des Bundeskanzlers und der Bundesministerin/des Bundesministers für Justiz bestellt, fünf weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) auf Vorschlag privater gemeinnütziger Einrichtungen, die sich der Wahrung der Menschenrechte widmeten. Die übrigen drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) wurden durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Inneres ohne Vorschlag bestellt.

Im Menschenrechtsbeirat waren somit die für Fragen der Menschenrechtsschutzes wichtigsten Ressorts der Bundesverwaltung einerseits und die auf dem Gebiet des Menschenrechtsschutzes tätige nichtstaatliche Organisationen (SOS Menschenrechte Österreich, Verein Menschenrechte Österreich, Caritas Österreich, Diakonie Österreich und Volkshilfe Österreich) andererseits vertreten. Gerade diese Zusammensetzung sollte Gewähr dafür bieten, dass der Menschenrechtsbeirat seinen Aufgaben ebenso ausgewogen wie kompetent nachkommt. Der Beirat war dadurch zusätzlich ein Vernetzungsträger zugunsten eines institutionalisierten Dialoges zwischen der Sicherheitsexekutive und Vertreterinnen und Vertretern der Zivilgesellschaft.

Die Mitglieder des Menschenrechtsbeirates übten ihre Funktion ehrenamtlich aus. Sie wurden für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt, die Wiederbestellung war möglich. Außer durch Zeitablauf endete die Funktion auch durch Abberufung seitens des Bundesministers für Inneres, durch Verzicht oder Tod des Mitgliedes.

Die Tätigkeit des Menschenrechtsbeirates betraf einen Bereich staatlicher Aufgabenbesorgung, der ebenso wichtig wie rechtsstaatlich sensibel ist. Die wirksame und glaubwürdige Wahrnehmung einer Kontrollaufgabe in diesem Bereich setzte die Unabhängigkeit der kontrollierenden von der kontrollierten Einrichtung voraus. Darüber hinaus unterlagen die Mitglieder des Menschenrechtsbeirates der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses und waren nicht verpflichtet, die Identität einer Auskunftsperson preiszugeben oder gerichtlich strafbares Verhalten anzuzeigen.

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