Asyl

Begriffsbestimmungen


15a-Vereinbarung

Die Art.-15a-B-VG-Vereinbarung (Bundes-Verfassungsgesetz) regelt die vorübergehende Grundversorgung zwischen Bund und Ländern für schutzbedürftige Fremde. Der Bund ist im Zulassungsverfahren für die Versorgung der Asylwerberinnen bzw. Asylwerber zuständig. Bei zugelassenem Asylverfahren geht die Zuständigkeit auf die Bundesländer über. Das heißt, die Bundesländer haben für Unterbringung und Versorgung der Asylwerberinnen und Asylwerber zu sorgen. Unbegleitete Minderjährige und Dublin-Fälle bleiben in Bundesbetreuung.

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Abschiebung

Zwangsweise Außerlandesbringung eines nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Fremden als Folge einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

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Arbeitsmöglichkeiten

Asylwerberinnen bzw. Asylwerber, die seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind, haben Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine legale Beschäftigung ist die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung. Kurzfristige Beschäftigungsbewilligungen werden für Saison- und Erntearbeiten erteilt.

Asylwerberinnen bzw. Asylwerber, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder der Länder untergebracht sind, können ohne zeitliche Verzögerung mit ihrem Einverständnis zu den folgenden Tätigkeiten (Remunerantentätigkeiten) herangezogen werden:

  1. Zu Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zum Beispiel Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung in der Betreuungseinrichtung), und
  2. für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde und Gemeindeverbände (zum Beispiel Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Unterstützung in der Verwaltung),
    sowie
  3. ab Inkrafttreten mit 1.4.2018 auch für unter dem Einfluss einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes stehende Organisationen und Nichtregierungsorganisationen (mittels Verordnung des Bundesministers für Inneres nach Anhörung der Länder)

Zu diesem Zweck wurde – in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie dem Bundesministerium für Finanzen – ein umfassender Leistungskatalog ausgearbeitet, mit welchem insbesondere das Ziel verfolgt wird, das bereits bestehende Angebot an Remunerantentätigkeiten innerhalb der gesetzlichen Grenzen möglichst auszunutzen sowie Einheitlichkeit und Rechtssicherheit für Länder und Gemeinden zu gewährleisten.

Durch die Erbringung von Remunerantentätigkeiten wird kein Dienstverhältnis begründet; es bedarf somit keiner ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bewilligung.

Für die Erbringung dieser Tätigkeiten ist der Asylwerberin bzw. dem Asylwerber ein Anerkennungsbeitrag zu gewähren; dieser gilt jedoch nicht als Entgelt und unterliegt somit nicht der Einkommenssteuerpflicht. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben einen sofortigen Arbeitsmarktzugang.

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Anordnung zur Außerlandesbringung

Aufenthaltsbeendende Maßnahme, die mit bestimmten zurückweisenden Entscheidungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zu verbinden ist (insbesondere wenn Österreich aufgrund der Dublin III Verordnung für die Prüfung des Asylantrags nicht zuständig ist).

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Asyl

Asyl wird Menschen gewährt, die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung verfolgt werden oder Verfolgung befürchten.
Völkerrechtliche Grundlage des Asylrechts ist die Genfer Flüchtlingskonvention aus dem Jahre 1951.

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Asylberechtigte

Personen, deren Asylantrag positiv entschieden wurde. Sie sind rechtlich als Flüchtlinge anerkannt. Sie sind Österreicherinnen und Österreichern weitgehend gleichgestellt.

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Asylverfahren

Antrag

Ein Antrag auf internationalen Schutz ("Asylantrag") kann nur im Inland und im Regelfall nur persönlich gestellt werden.

Menschen, die in Österreich um Schutz ansuchen, können einen Asylantrag

  • bei jeder Polizeibehörde beziehungsweise
  • bei jeder Polizeibediensteten/jedem Polizeibediensteten stellen.

Sobald ein Asylantrag gestellt wurde, gibt es im Regelfall einen faktischen Abschiebeschutz, das heißt, bis zu einer Entscheidung über diesen Antrag ist der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Menschen, die sich an eine Polizeibehörde bzw. an eine Polizeibedienstete bzw. einen Polizeibediensteten wenden, um Asyl zu beantragen, werden von dieser bzw. diesem erstbefragt. Danach erfolgt eine Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), das über die Asylgewährung zu entscheiden hat. Auf Grundlage dieser Erstbefragung wird von Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern des BFA eine Prognoseentscheidung getroffen. Abhängig von der Entscheidung wird die Asylwerberin bzw. der Asylwerber in Folge entweder in eine Erstaufnahmestelle vorgeführt oder direkt in ein Verteilerquartier überstellt. Der Asylantrag gilt mit der Prognoseentscheidung als eingebracht.

In Folge beginnt das Zulassungsverfahren bzw. nach abgeschlossenem Zulassungsverfahren das inhaltliche Asylverfahren.

Zulassungsverfahren

Die Vorführung in einer Erstaufnahmestelle erfolgt, wenn Österreich wahrscheinlich unzuständig ist, ein Folgeantrag gestellt wird, bei unbegleiteten Minderjährigen oder zur Abklärung der Identität. Ansonsten ordnet eine Regionaldirektion des BFA an, dass der Asylwerberin bzw. dem Asylwerber kostenlos die Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes (Verteilerquartier) zu ermöglichen ist.

Im Zulassungsverfahren wird

  • die Identität der Antragstellerin bzw. des Antragstellers (inklusive erkennungsdienstlicher Behandlung) erhoben,
  • die erste Befragung und Einvernahme zu den Fluchtgründen durchgeführt und
  • abgeklärt, ob Österreich für die Führung des Asylverfahrens zuständig ist.

In den Erstaufnahmestellen und den Verteilerquartieren erhalten Asylwerberinnen bzw. Asylwerber alle wichtigen Informationen über das Verfahren, über ihre Betreuung sowie ihre Rechte und Pflichten. Zudem wird eine Rechtsberaterin bzw. ein Rechtsberater (nur bei geplanten zurückweisenden Entscheidungen und bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ) von der Behörde zur Seite gestellt.

Mit einem Scanner werden die Fingerabdrücke abgenommen und auf frühere Asylantragstellungen innerhalb der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz bzw. in Österreich überprüft.

Der Bund leistet Asylwerberinnen bzw. Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes. Ab dem Zeitpunkt der Zulassung, bzw. Entscheidung, den Asylantrag inhaltlich hinsichtlich des Fluchtvorbringens zu prüfen, geht die Zuständigkeit der Unterbringung und Versorgung der Asylwerber auf die Länder über. Die Grundversorgung endet in der Regel erst, wenn das Verfahren in Österreich rechtskräftig abgeschlossen ist.

Nach Zulassung und ab Aufnahme in die Grundversorgung des zuständigen Bundeslandes gilt eine Wohnsitzbeschränkung, die es Asylwerberinnen und Asylwerbern untersagt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland als jenem, durch welches ihnen Grundversorgung gewährt wird, zu begründen.

Weiters kann ein Asylwerber beauftragt werden in den im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellten Quartieren durchgängig Unterkunft zu nehmen, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses bzw. der öffentlichen Ordnung geboten ist (Anordnung der Unterkunftnahme).

Die Asylwerberinnen bzw. Asylwerber werden von einer Referentin oder einem Referenten des BFA zu ihren persönlichen Umständen, der Reise nach Österreich und den Gründen ihrer Flucht befragt.
Das Gespräch wird in einer den Asylwerberinnen bzw. Asylwerbern verständlichen Sprache durchgeführt und durch beeidete Dolmetscherinnen bzw. beeidete Dolmetscher übersetzt.
Sofern Österreich nicht für die Prüfung des Antrags zuständig ist, wird der Antrag bereits im Zulassungsverfahren zurückgewiesen.

Wenn das Verfahren zugelassen wurde, wird das Verfahren in einer Regionaldirektion (oder Außenstelle) des BFA weitergeführt. Dabei werden die Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz genauer abgeklärt.

Entscheidung (Bescheid)

Die Entscheidung über den Asylantrag erfolgt mittels Bescheid, der der Asylwerberin bzw. dem Asylwerber zugestellt wird. In jedem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) sind Spruch, also Ergebnis des Verfahrens, und Rechtsmittelbelehrung auch in einer der Fremden bzw. dem Fremden verständlichen Sprache enthalten.

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Asylwerberinnen und Asylwerber

Asylwerberinnen und Asylwerber sind Menschen, die außerhalb ihres Heimatlandes sind und um Asyl – also um Aufnahme und Schutz vor Verfolgung – ansuchen und deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Bei positivem Abschluss des Asylverfahrens sind sie Asylberechtigte bzw. anerkannte Flüchtlinge.

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Ärztliche Versorgung

Jede Asylweberin bzw. jeder Asylwerber wird bei der Asylantragsstellung in Österreich einer medizinischen Erstuntersuchung zugeführt. Nach der Erstaufnahme wird bei jeder Asylwerberin und bei jedem Asylwerber (Ausnahme: Schwangere und Kinder unter 6 Jahren) zwingend ein Lungenröntgen insbesondere in Hinblick auf TBC durchgeführt. Die Röntgenaufnahmen werden von einem Röntgenarzt (Lungenfacharzt) kontrolliert. Grundversorgte Asylwerberinnen und Asylwerber bekommen alle notwendigen Leistungen für einen menschenwürdigen Aufenthalt in Österreich.
Die Krankenversorgung ist in der Grundversorgung inbegriffen.

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Aufenthaltsbeendende Maßnahme

Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid unter bestimmten Voraussetzungen angeordnete Beendigung des Aufenthalts in Österreich und damit einhergehende Verpflichtung des Fremden das Bundesgebiet zu verlassen.

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Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)

Das BFA ist eine dem Bundesministerium für Inneres unmittelbar nachgeordnete, monokratisch organisierte Behörde mit einer Zentrale in Wien und einer Regionaldirektion in jedem Bundesland. Weitere Organisationseinheiten des BFA sind die Erstaufnahmestellen (EAST) Ost und West sowie die EAST Flughafen. Darüber hinaus gibt es noch Außenstellen in den Bundesländern.
Die wesentlichen Aufgaben des BFA sind die Durchführung von erstinstanzlichen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren – mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren und Visa-Angelegenheiten – sowie die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Link: http://www.bfa.gv.at/

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Bundesbetreuungsstellen

Die Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG regelt insbesondere die Zuständigkeit zwischen dem Bund und den Ländern betreffend die Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden. Demnach leistet der Bund im Wesentlichen die Grundversorgung für Asylwerberinnen und Asylwerber in der ersten Phase des Asylverfahrens, dem sogenannten Zulassungsverfahren.
In dieser Zeit werden die Asylwerberinnen und Asylwerber grundsätzlich in Bundesbetreuungsstellen untergebracht und versorgt.

Es gibt Bundesbetreuungsstellen bei den Erstaufnahmestellen, Verteilerquartiere, Bundesbetreuungsstellen für Menschen mit besonderem Betreuungsbedarf sowie bedarfsweise Notquartiere.

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Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

Das Bundesverwaltungsgericht ist österreichweit die zentrale Anlaufstelle für Beschwerden gegen Behördenentscheidungen in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung - mit Ausnahme des Finanzrechts. Es werden Verfahren in den Bereichen Soziales, Wirtschaft, Umwelt, persönliche Rechte und Fremden- und Asylwesen abgewickelt.

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Dublin-Fall

Von einem Dublin-Fall wird dann gesprochen, wenn von einer Asylwerberin bzw. einem Asylwerber bereits in einem anderen Dublin-Staat (Europäische Union, Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz) um Asyl angesucht wurde oder die Asylwerberin bzw. der Asylwerber dort bereits einen Aufenthaltstitel hat.

Im Dublin-Verfahren wird festgestellt, welcher europäische Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Dadurch wird sichergestellt, dass jeder Asylantrag nur von einem Staat inhaltlich geprüft werden muss.

In der Regel ist jenes Land für das Verfahren zuständig, in dem die Asylwerberin bzw. der Asylwerber das erste Mal einen Asylantrag gestellt hat oder in dem er nachweislich „EU-Boden“ betreten hat.

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Freiwillige Ausreise

Ausreise des Fremden nach einer vom BFA oder dem BVwG getroffenen Rückkehrentscheidung ohne behördlichen Zwang.

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Freiwillige Rückkehr

Die freiwillige Rückkehr hat im Sinne einer effektiven und humanen Rückkehrpolitik und entsprechend der EU-Rückführungsrichtlinie stets Vorrang vor zwangsweisen Rückführungen. Die Entscheidung zur freiwilligen Rückkehr kann in jedem Verfahrensstadium getroffen werden.

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Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)

Diese internationale Konvention legt fest, unter welchen Voraussetzungen Personen als Flüchtlinge anerkannt werden, wer ein Flüchtling ist, welchen rechtlichen Schutz, welche Hilfe und welche sozialen Rechte sie oder er von den Unterzeichnerstaaten erhalten sollte. Sie definiert auch die Pflichten, die ein Flüchtling dem Aufnahmeland gegenüber erfüllen muss und schließt bestimmte Gruppen – wie Kriegsverbrecher – vom Flüchtlingsstatus aus.

Österreich hat sich durch die Unterzeichnung der GFK verpflichtet, verfolgten Menschen Schutz zu gewähren. Den Schutzsuchenden wird ein faires, dem rechtsstaatlichen Prinzip entsprechendes Asylverfahren eingeräumt, bei dem alle einschlägigen nationalen sowie europa- und völkerrechtlichen Vorschriften eingehalten werden müssen.

Die GFK schützt jene Menschen, die in ihrem Heimatland aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung begründete Furcht vor Verfolgung haben. Die GFK definiert auch die Pflichten, die ein Flüchtling dem Gastland gegenüber erfüllen muss, insbesondere, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung getroffenen Maßnahmen zu beachten.

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Grundversorgung

Die Grundversorgung sichert, im Rahmen der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzbereiche, die vorübergehende Versorgung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder.

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Grundversorgungsvereinbarung

Als Grundversorgungsvereinbarung gilt die Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde. Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung sind insbesondere Asylwerberinnen und Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen.

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Herkunftsstaat

Das ist der jeweilige Staat, aus dem Zuwanderinnen bzw. Zuwanderer nach Österreich kommen, im Falle von Asylwerberinnen bzw. Asylwerber der Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie haben oder in denen sie (bei Staatenlosigkeit) ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

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Integration

Auf eine Integration von Fremden, denen ein Schutzstatus in Österreich zuerkannt wurde, wird großen Wert gelegt. Deutsch zu sprechen ist der Schlüssel für die erfolgreiche gesellschaftliche und berufliche Integration in die österreichische Gesellschaft.

Seit 1. Juni 2016:

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sind verpflichtet, unverzüglich nach Zuerkennung dieses Status bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) zu erscheinen. Der ÖIF führt in weiterer Folge Orientierungsgespräche, definiert Integrationserfordernisse und informiert den Fremden über Integrationsangebote.
Dadurch sollen Asylberechtigte bzw. subsidiär Schutzberechtigte bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zur Integration motiviert werden. Auf der anderen Seite sollen den Fremden aber auch die Konsequenzen fehlender Integrationsbemühungen frühzeitig verdeutlicht werden.

Von Relevanz sind Sprachkurse und Kurse über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie allfällige Kursergebnisse.

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Landesquartiere

Ab dem Zeitpunkt der Zulassung bzw. Entscheidung, den Asylantrag inhaltlich hinsichtlich des Fluchtvorbringens zu prüfen, geht die Zuständigkeit der Unterbringung und Versorgung der Asylwerberinnen und Asylwerber auf die Länder über. Bei einer solchen Zulassung zum Asylverfahren sollten Asylwerberinnen und Asylwerber von den Bundesländern aus den Verteilerquartieren des Bundes so rasch wie möglich in ein Landesquartier übernommen werden.

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Migrantinnen und Migranten

Migrantinnen und Migranten sind Menschen, die von einem Wohnsitz bzw. Land zu anderen Wohnsitzen bzw. Ländern wandern um dort (dauerhaft oder vorübergehend) zu leben und zu arbeiten sowie Menschen mit dem Ziel ihre persönlichen Lebensbedingungen zu verbessern. Sie unterscheiden sich von Flüchtlingen darin, dass sie nicht verfolgt werden sondern freiwillig ihr Heimatland verlassen und jederzeit wieder dorthin zurückkehren können, ohne Repressalien erwarten zu müssen.

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Rechtsberatung

Während im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine beratende Unterstützung eingerichtet werden kann, ist im Zulassungsverfahren sowie in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (ausgenommen Verfahren hinsichtlich einer Kostenentscheidung) einer Asylwerberin bzw. einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen.

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Reintegration

Freiwillige Rückkehrer und Rückkehrerinnen werden bei der Wiedereingliederung in ihrem Heimatland unterstützt. Durch die individuell abgestimmten Reintegrationsmaßnahmen wird die Schaffung einer erneuten Existenzgrundlage im Herkunftsland ermöglicht und fördert somit auch eine Nachhaltigkeit der Rückkehr.

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Religion

Nach der Genfer Flüchtlingskonvention ist auch Religion gegebenenfalls als Verfolgungsgrund anerkannt. In Österreich werden Asylanträge von Menschen verschiedener Religionszugehörigkeit gestellt, derzeit mehrheitlich von Moslems.

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Rückkehrberatung

Rückkehrberatung kann von Drittstaatsangehörigen in jedem Verfahrensstadium (auch in Anhaltung) beansprucht werden. Durch eine flächendeckende Beratungsstruktur soll der Zugang zur Information über die Möglichkeit zur freiwilligen Rückkehr gewährleistet sein. Wird die Entscheidung für eine freiwillige Rückkehr getroffen, kann eine Rückkehrhilfe in Form von finanzieller Unterstützung seitens des BFA genehmigt werden. Die Organisation der Ausreise (Flugbuchung, Beschaffung von Heimreisezertifikat, etc.) wird von der Rückkehrberatung durchgeführt.

Eine verpflichtende Rückkehrberatung ist für jene Personen die unter § 52a Abs. 2 BFA-VG definiert sind, vorgesehen.

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Rückkehrentscheidung

Vom BFA erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form eines Bescheides über die Verpflichtung des Fremden, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen oder nachträglich aberkennt wurde.

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Schutz in der Region

In Bezug auf die internationale Dimension irregulärer Migration setzt sich das Bundesministerium für Inneres für die Gewährleistung von Schutz so nahe wie möglich an den Herkunftsregionen sowie für die Schaffung langfristiger Lebensperspektiven und eine nachhaltige Reduktion von Fluchtursachen ein.

Ein spezieller Fokus wird dabei auf die Sicherstellung und Förderung von Rechten sowie die Verbesserung von Aufnahmebedingungen für besonders vulnerable Vertriebene gelegt. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Stärkung der Resilienz der lokalen Bevölkerung, demnach der Aufnahmegemeinschaften von Vertriebenen. In diesem Zusammenhang ist die Beteiligung Österreichs an Regionalen Entwicklungs- und Schutzprogrammen der Europäischen Union – gegenwärtig am Regionalen Entwicklungs- und Schutzprogramm (Regional Development and Protection Programme, RDPP) Jordanien und Libanon sowie am RDPP für Nordafrika – anzuführen.

Österreich beteiligt sich ebenso aktiv im Rahmen des sogenannten Third Country Cooperation Network der Europäischen Asylagentur (EUAA) und dessen Arbeitsgruppen zur Forcierung der operativen Zusammenarbeit mit Drittstaaten mit dem Ziel, Expertise und Kapazitäten in den Bereichen Asyl und Aufnahme zu stärken.

Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Inneres stets bemüht, strategische Partnerschaften mit relevanten Stakeholdern auf nationaler, EU- sowie internationaler Ebene zu stärken. Dabei stellt beispielsweise das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) einen zentralen und langjährigen Partner des Bundesministeriums für Inneres dar. Im Geiste des Globalen Flüchtlingspaktes setzt sich Österreich für die globale Lasten- und Verantwortungsteilung ein und beteiligt sich an der diesbezüglichen Umsetzung – etwa durch die Teilnahme am alle vier Jahre stattfindenden Globalen Flüchtlingsforum und die Umsetzung im Rahmen des Globalen Flüchtlingsforums bekannt gegebener Maßnahmen und Projekte.

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Sprachen

Die Asylantragsstärksten Nationen im Jahr 2022 waren Syrien, Afghanistan, Marokko, Türkei und Bangladesch. In Afghanistan sind die vorherrschenden Regierungssprachen Loja Dschirga Persisch (Dari) und Paschtu. Vorwiegend gesprochene Sprache in Syrien ist Hocharabisch. In Marokko wird ebenfalls Arabisch gesprochen, mit der meistverbreiteten Variante Darija. In der Türkei wird Türkisch und in Bangladesch Bangla gesprochen. Für alle Sprachen werden Dolmetscher zur Verfügung gestellt.

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Staatendokumentation

Entsprechend dem gesetzlichen Auftrag (§ 60 AsylG 2005) wurde mit 1. Jänner 2006 im ehemaligen Bundesasylamt eine Staatendokumentation eingerichtet und ist seit 1. Jänner 2014 Teil des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA).

Die Aufgabe der Staatendokumentation ist es, für Asylverfahren Informationen zur Situation in den Herkunftsländern von Asylwerberinnen bzw. Asylwerbern aufzubereiten. Die gesammelten Informationen werden wissenschaftlich aufbereitet und auf einer Datenbank im Internet abgelegt.

Das beinhaltet die Sammlung von Tatsachen, die relevant sind:

  • für die Beurteilung, ob Tatsachen vorliegen, die auf die berechtigte Gefahr von Verfolgung im Herkunftsstaat hinweisen,
  • für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben von Asylwerberinnen bzw. Asylwerbern und
  • für die Entscheidung, ob ein bestimmter Staat als sicherer Herkunftsstaat oder sicherer Drittstaat im Sinne des Gesetzes (§§ 4 oder 4a AsylG 2005 bzw. §§ 19 oder 21 BFA-VG) eingestuft werden kann.

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Subsidiär Schutzberechtigte

Subsidiären Schutz erhalten Personen, deren Asylantrag zwar mangels Verfolgung abgewiesen wurde, aber deren Leben oder Gesundheit im Herkunftsstaat bedroht wird. Sie sind daher keine Asylberechtigten, erhalten aber einen befristeten Schutz vor Abschiebung. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten kann (unter Umständen auch mehrmals) verlängert werden, wenn bei Ablauf der Befristung die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.

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Unbegleitete minderjährige Fremde

Unbegleitete Minderjährige im Asylverfahren sind Fremde unter 18 Jahren, bei denen kein Elternteil oder Obsorgeberechtigter in Österreich anwesend ist. Unbegleitete Minderjährige werden in speziellen Unterkünften untergebracht und erhalten besondere Betreuung und Versorgung.
So werden unbegleitete Minderjährige im Zulassungsverfahren von Rechtsberatern in den Erstaufnahmestellen vor der Behörde vertreten. Wird das Asylverfahren zugelassen, ist der gesetzliche Vertreter die jeweilige Kinder- und Jugendhilfe des Bundeslandes, in dem das Kind bzw. der Jugendliche untergebracht ist.

„Kinder“ im Sinne des Art 1 der UN-Kinderrechtskonvention sind alle Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

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Unterkünfte

Asylwerberinnen und Asylwerber werden grundsätzlich in organisierten Quartieren untergebracht, können aber auch selbstständig geeignete Unterkünfte anmieten.

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Versorgung

Grundversorgte Asylwerberinnen und Asylwerber bekommen alle notwendigen Leistungen für einen menschenwürdigen Aufenthalt in Österreich. Die Grundversorgung wird nach jeweiligen Einzelfallprüfungen, insbesondere unter der Voraussetzung der Hilfsbedürftigkeit, gewährt. Die Grundversorgung umfasst Verpflegung, Unterbringung und andere Versorgungsleistungen
(z. B. Krankenversorgung, Beratung, Schulbedarf, Bekleidung, Taschengeld).

In bestimmten Fällen kann es zu einer Einschränkung oder Entziehung der Leistungen kommen (bei groben Verstößen gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtung, bei mangelnder Hilfsbedürftigkeit etc.).

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