EU-Förderungen im Finanzrahmen 2014-2020

Allgemeine Informationen zu den Fonds:

Die Steuerung der Migrationsströme und die Bedrohungen der Sicherheit stellen Herausforderungen dar, die die Mitgliedstaaten auf sich allein gestellt nicht bewältigen können. Der EU-Haushalt stellt daher mit ISF und AMIF wichtige Instrumente zur Verfügung, um die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung dieser Herausforderungen zu unterstützen.

Beide Fonds haben auch eine externe Dimension, damit Maßnahmen in Drittländern und mit Bezug zu Drittländern gefördert werden können, die sich an den Interessen und Zielen der Europäischen Union ausrichten und sich in der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten unmittelbar auswirken.

Die Arbeitsweise der Fonds

Die Umsetzung der Fonds erfolgt in so genannter "geteilter Mittelverwaltung". Dies bedeutet, dass die Verwaltungsmaßnahmen zwischen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Jeder Mitgliedstaat erhält nach spezifischen Kriterien Mittel aus den Fonds zugewiesen, für dessen zweckentsprechende Verwendung der Mitgliedstaat verantwortlich ist. In Österreich obliegt die Umsetzung dieser Fonds dem Bundesministerium für Inneres.

Die in den Fonds umzusetzenden Maßnahmen sind in den Nationalen Programmen festgelegt, wobei die Programmplanung sich folgendermaßen gestaltete:

Nach einem Politikdialog zwischen Mitgliedstaat und der Europäischen Kommission unter Einbindung aller betroffenen Partner wurde vom Mitgliedstaat ein von der Europäischen Kommission zu genehmigendes Nationales Programm für die gesamte Programmperiode erstellt, in dem die erwarteten Herausforderungen bzw. der Handlungsbedarf, die Strategien zur Begegnung dieser Herausforderungen, die geplanten Maßnahmen zur Erreichung der Ziele sowie der geplante EU-Mitteleinsatz detailliert dargestellt sind.

Zur Umsetzung der Nationalen Programme werden im Mitgliedstaat Projekte durchgeführt. Die Projekte werden in der Regel aus dem jeweiligen Fonds zu maximal 75% ko-finanziert. Projekte, die der Umsetzung spezifischer Maßnahmen oder strategischer Prioritäten im Sinne der spezifischen Verordnungen dienen, können bis zu 90% aus den Fonds ko-finanziert werden. Im ISF ist in speziellen Fällen auch eine Finanzierung zu 100% aus dem Fonds möglich.

Ergänzend zu den Rechtsgrundlagen der Fonds werden von der Europäischen Kommission Durchführungsverordnungen und Delegierte Verordnungen erlassen, die nähere Regelungen zur Verwaltung und Kontrolle der Fonds enthalten.

Die Mitgliedstaaten haben zur Abwicklung der Fonds zwei verschiedene Behörden1 festzulegen, welche die unterschiedlichen Aufgaben wahrnehmen:

  1. eine Zuständige Behörde je Fonds, die das jeweilige Nationale Programm erstellt und verwaltet;
  2. eine Prüfbehörde, die das effektive Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie stichprobenweise die geltend gemachten Ausgaben überprüft.

Fakultativ können zusätzlich auch "Beauftragte Behörden" eingerichtet werden, denen Aufgaben der Zuständigen Behörde übertragen werden können.

1Anmerkung: Der in den Ratsentscheidungen verwendete Begriff „Behörde“ entspricht nicht dem österreichischen Rechtsbegriff und meint im gegebenen Zusammenhang die mit Abwicklungsaufgaben betrauten Dienststellen.

Im BMI wurden diese Behördenfunktionen wie folgt festgelegt:

  • Referat II/10/b "Fonds für die innere Sicherheit ": Zuständige Behörde für den Fonds für die innere Sicherheit (ISF)
    • Abteilung V/4 "Förderungen“: Beauftragte Behörde für das ISF Instrument Grenzen und Visa
  • Abteilung V/4 "Förderungen": Zuständige Behörde für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF)
  • Referat IR/a "Prüfstelle EU Fonds": Prüfbehörde für beide Fonds

Technische Hilfe

Aus dem Fonds können außerdem auf Initiative eines Mitgliedstaates für jedes Nationale Programm Maßnahmen im Hinblick auf die Vorbereitung, die Verwaltung, das Monitoring, die Evaluierung, die Information und Kommunikation, die Vernetzung, die Kontrolle und Prüfung sowie auf den Ausbau der Verwaltungskapazität unterstützt werden.